Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung) Vom 6. Juli 1989
§ 6
Der Fischereikundliche Dienst kann von den Verboten und Fangbeschränkungen der §§ 2 bis 5 Ausnahmen zulassen, wenn dies
1.
für wissenschaftliche Zwecke,
2.
zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässern oder
3.
für Hegemaßnahmen, insbesondere zur Laichgewinnung oder zum Fang von Satzaalen oder von Aalbrut,
erforderlich ist.
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