§ 9
Erlöschen und Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieur
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn der Prüfingenieur schriftlich gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde auf die Anerkennung verzichtet.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
- 1.
nachträglich Gründe nach § 3 Abs. 3 oder Abs. 4 bekannt werden oder eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten,
- 2.
der Prüfingenieur infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen,
- 3.
der Prüfingenieur gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen hat.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur
- 1.
seine Prüftätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in einem geringen Umfang ausgeübt hat oder
- 2.
ohne die nach § 6 Abs. 1 erforderliche Genehmigung eine weitere berufliche Niederlassung errichtet.
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