§ 8
Aufsicht, Prüfverzeichnis
(1) Der Prüfingenieur untersteht der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.
(2) Der Prüfingenieur hat ein Verzeichnis über alle Prüfaufträge zu führen. Er hat bis zum 31. Januar eines jeden Jahres das Verzeichnis für das vorangegangene Jahr der obersten Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
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