§ 18
Selbständige Gerechtigkeiten und Nutzungsrechte
Für selbständige Gerechtigkeiten und für die vererblichen und veräußerlichen Nutzungsrechte an Grundstücken, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestanden haben, gelten die Vorschriften über Grundstücke, wenn die Gerechtigkeit oder das Nutzungsrecht wie ein Grundstück im Grundbuch verzeichnet ist.
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