§ 16
Aufgabe der Wohnung aus anderen Gründen
Verläßt der Gläubiger aus anderen als den in den §§ 14 und 15 genannten Gründen das Grundstück für dauernd, so hat ihm der Schuldner neben den vereinbarten Geldleistungen eine Geldrente nach § 15 Abs. 2 zu zahlen.
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