§ 1
Geltungsbereich
(1) 1Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen berufsbildenden Schulen einschließlich der Schulen für andere als ärztliche Heilberufe, die nach § 1 Abs. 5 Satz 2 NSchG in den Geltungsbereich des Niedersächsischen Schulgesetzes einbezogen sind. 2Sie gilt auch für Pflegeschulen nach § 9 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) in freier Trägerschaft.
(2) Die §§ 2 bis 21 und 24 gelten nicht für die Berufsschule, die §§ 7 bis 21, 23 und 24 gelten nicht für das Berufliche Gymnasium und die §§ 5, 6 und 22 gelten zudem nicht für die Qualifikationsphase des Beruflichen Gymnasiums.
(3) § 2 Abs. 2, §§ 5 bis 21, 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 gelten nicht für die Pflegeschulen nach § 9 PflBG.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=BBiSchulV+ND+%C2%A7+1&psml=bsvorisprod.psml&max=true