§ 11
Führen von Berufsbezeichnungen
1Mit dem erfolgreichen Besuch der berufsqualifizierenden Berufsfachschule wird die Berechtigung erworben, eine der folgenden Berufsbezeichnungen entsprechend der Fachrichtung zu führen:
- 1.
Staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin oder Staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer,
- 2.
Staatlich geprüfte Biologisch-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Biologisch-technischer Assistent,
- 3.
Staatlich geprüfte Chemisch-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Chemisch-technischer Assistent,
- 4.
Staatlich geprüfte Elektro-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Elektro-technischer Assistent,
- 5.
Staatlich geprüfte Gestaltungstechnische Assistentin oder Staatlich geprüfter Gestaltungstechnischer Assistent,
- 6.
Staatlich geprüfte Informatikerin oder Staatlich geprüfter Informatiker,
- 7.
Staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin oder Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent,
- 8.
Staatlich geprüfte Kosmetikerin oder Staatlich geprüfter Kosmetiker,
- 9.
Staatlich geprüfte Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent,
- 10.
Staatlich geprüfte Pflegeassistentin oder Staatlich geprüfter Pflegeassistent,
- 11.
Staatlich geprüfte Schiffsbetriebstechnische Assistentin oder Staatlich geprüfter Schiffsbetriebstechnischer Assistent,
- 12.
Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin/Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent,
- 13.
Staatlich geprüfte Sozialassistentin, Schwerpunkt Persönliche Assistenz/Staatlich geprüfter Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche Assistenz,
- 14.
Staatlich geprüfte Informationstechnische Assistentin oder Staatlich geprüfter Informationstechnischer Assistent,
- 15.
Staatlich geprüfte Umweltschutz-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Umweltschutz-technischer Assistent,
2Der Berufsbezeichnung ist ein Hinweis auf den Schwerpunkt anzufügen.
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