§ 8
Kombinierte Prüfung
(1) Abweichend von § 12 Abs. 1 des Ersten Teils ist eine kombinierte Prüfung durchzuführen, die aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil besteht, in der der Prüfling nachweisen soll, dass er die für das angestrebte Befähigungszeugnis notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend dem in § 2 Abs. 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung genannten internationalen Übereinkommen besitzt.
(2) Die Dauer der kombinierten Prüfung soll 30 Minuten betragen.
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