§ 11
Abschluss
1Abweichend von § 23 Abs. 2 des Ersten Teils ist ein Bildungsgang nur dann erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. 2Die Prüfung nach § 6 zum Erwerb des Abschlusses zur Schiffsmaschinistin und zum Schiffsmaschinisten ist nur bestanden, wenn auch die Abschlussprüfung zum Kapitän NK oder zum Kapitän BG bestanden wurde.
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