§ 5
Praktische Prüfung
(1) 1In der Fachschule - Sozialpädagogik - wird die praktische Prüfung im Modul „Durchführung der praktischen Ausbildung“ im letzten Schulhalbjahr durchgeführt. 2Die Praxisaufgabe ist entsprechend den in dem Modul beschriebenen Kompetenzen und beruflichen Anforderungen zu stellen. 3Die Aufgabe wird drei Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben. 4Die Planung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. 5Abweichend von § 10 Abs. 1 des Ersten Teils wird die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung betreut hat, festgelegt. 6Die Prüfungszeit für die praktische Aufgabe beträgt mindestens eine Zeitstunde.
(2) 1In der Fachschule - Heilerziehungspflege - ist die praktische Prüfung im berufsbezogenen Lernbereich - Praxis durchzuführen. 2Die Praxisaufgabe hat sich auf einen behinderten Menschen oder einer Gruppe von behinderten Menschen zu beziehen und ist selbständig zu lösen. 3Die Aufgabe wird vier Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben. 4Die Planung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. 5Abweichend von § 10 Abs. 1 des Ersten Teils wird die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung betreut hat, im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. 6Die Prüfungszeit für die praktische Aufgabe soll zwei Zeitstunden nicht übersteigen.
(3) 1In der Fachschule - Heilpädagogik - wird die praktische Prüfung in dem berufsbezogenen Lernbereich „Heilpädagogisches Handeln“ im letzten Schulhalbjahr durchgeführt. 2Die Aufgabe ist einen Werktag vor der Prüfung auszugeben. 3Die Prüfungszeit für die praktische Aufgabe soll 45 Minuten nicht übersteigen.
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