§ 4
Leistungsbewertung, Studienbuch
(1) 1Im Beruflichen Gymnasium werden die nach § 22 des Ersten Teils zu vergebenden Noten je nach Notentendenz in Punkte umgesetzt. 2Dabei sind der Note
sehr gut (1) | 15, 14, 13 | Punkte, |
gut (2) | 12, 11, 10 | Punkte, |
befriedigend (3) | 9, 8, 7 | Punkte, |
ausreichend (4) | 6, 5, 4 | Punkte, |
mangelhaft (5) | 3, 2, 1 | Punkte und |
ungenügend (6) | 0 | Punkte |
zugeordnet. 3In den Zeugnissen, einschließlich des Abiturzeugnisses, und im Studienbuch ist den einstelligen Punktzahlen die Ziffer „0“ voranzustellen.
(2) Die Schülerin oder der Schüler führt ein Studienbuch, in das die Unterrichtsfächer und die Leistungsbewertungen für die Schulhalbjahre einzutragen sind.
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