§ 1
Fachrichtungen und Gliederung des Ausbildungsganges
(1) 1Das Berufliche Gymnasium kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufliches Gymnasium
- 1.
- Wirtschaft -,
- 2.
- Technik - und
- 3.
- Gesundheit und Soziales -.
2Der Schuljahrgang 11 bildet die Einführungsphase, die Schuljahrgänge 12 und 13 bilden die Qualifikationsphase.
(2) Im Beruflichen Gymnasium - Technik - ist für die gesamte Dauer der Qualifikationsphase mindestens einer der Schwerpunkte
- 1.
Bautechnik,
- 2.
Elektrotechnik,
- 3.
Metalltechnik,
- 4.
Informationstechnik,
- 5.
Mechatronik und
- 6.
Gestaltungs- und Medientechnik
zu bilden.
(3) Im Beruflichen Gymnasium - Gesundheit und Soziales - ist für die gesamte Dauer des Bildungsganges mindestens einer der Schwerpunkte
- 1.
Agrarwirtschaft,
- 2.
Ökotrophologie,
- 3.
Sozialpädagogik und
- 4.
Gesundheit-Pflege
zu bilden.
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