Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) Vom 10. Juni 2009
§ 28 Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I
Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer
1.
entweder die Voraussetzungen des § 27 zum Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss erfüllt oder
eine Berufsfachschule nach der Anlage 3 zu § 33 erfolgreich besucht hat, in der der Unterricht im berufsübergreifenden Lernbereich auf dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss aufbauend erteilt wurde,
und jeweils im Abschlusszeugnis einen in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 7 Sätze 1 und 3 berechneten Notendurchschnitt von mindestens 3,0 sowie im Fach Deutsch/Kommunikation, in einer fortgeführten Fremdsprache und dem berufsbezogenen Lernbereich - Theorie jeweils mindestens befriedigende Leistungen erreicht hat oder
2.
die berufsqualifizierende Berufsfachschule in einer der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 3 bis 7, 9, 11 und 13 bis 18 der Anlage 4 zu § 33 genannten Fachrichtungen erfolgreich besucht hat.
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