Verordnung über berufsbildende Schulen
(BbS-VO)
Vom 10. Juni 2009
§ 1 Fachrichtungen
Die Berufsoberschule kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufsoberschule
1.
- Wirtschaft und Verwaltung -,
2.
- Technik -,
3.
- Gesundheit und Soziales -,
4.
- Ernährung und Hauswirtschaft - sowie
5.
- Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie -.
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