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§ 6
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Lfd. Nr. |
Fachrichtung, auch mit Schwerpunkt |
Lernbereich/Fach/Lernfeld/Modul |
Zeitrichtwerte in Zeitstunden und Vorbereitungszeit |
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1 |
Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer |
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: |
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a) |
1 Abgabe einer Lehrprobe nach einer schriftlichen Ausarbeitung in der Vorbereitungszeit. 2 Die Ausarbeitung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag vorzulegen. |
0,5 nach einer Vorbereitungszeit von drei Werktagen |
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b) |
Im Klavierinstrumentspiel ist unter Berücksichtung eines der Fächer des berufsbezogenen Lernbereichs - Praxis ein Vortrag zu halten. |
0,5 |
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2 |
Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent |
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: |
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Je eine Aufgabe aus den Fächern |
je 6 |
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a) |
Chemisch- und instrumentell-analytischer Arbeitsbereich, |
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b) |
Botanisch-zoologischer Arbeitsbereich und |
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c) |
Mikrobiologisch-biochemischer Arbeitsbereich. |
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3 |
Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent |
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: |
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Je eine Aufgabe |
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a) |
aus dem Fach Instrumentelle Analytik |
6 |
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b) |
aus dem Fach Präparative Chemie und |
8 |
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c) |
übergreifend aus zwei optionalen Lernfeldern nach den Rahmenrichtlinien. |
6 |
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4 |
Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer Assistent |
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: |
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|
Eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfeldern |
12 |
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|
a) |
Elektronische Schaltungen analysieren, planen, layouten und herstellen, |
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|
b) |
Messverfahren für Schaltungen auswählen, realisieren und Ergebnisse bewerten und dokumentieren und |
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|
c) |
Designen von Leiterplatten und entwickeln von Baugruppen und festlegen der Prüfverfahren. |
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5 |
Gestaltungs-technische Assistentin/Gestaltungs-technischer Assistent |
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: |
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|
Eine Aufgabe aus einem der Lernfelder |
6 |
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a) |
Corporate Design entwickeln und gestalten, |
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b) |
Komplexe Printprodukte gestalten und erstellen oder |
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c) |
Printmedien produktübergreifend gestalten oder produzieren. |
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6 |
Informatik |
Berufsbezogener Lernbereich - Kernbereiche der Informatik: |
|
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a) |
Eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfeldern |
4 |
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aa) |
Informationssysteme verwalten und nutzen und |
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|
bb) |
Softwaresysteme konzipieren, implementieren und pflegen. |
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b) |
Dem Schwerpunkt entsprechend eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfeldern |
4 |
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|
Schwerpunkt Medieninformatik: |
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aa) |
Medienkomponenten gestalten und erstellen, |
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|
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bb) |
Interaktive Systeme planen und erstellen und |
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cc) |
Komplexe Internetapplikationen konzipieren und implementieren; |
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|
|
Schwerpunkt Softwaretechnologie: |
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aa) |
Objektorientierte Softwaresysteme analysieren und designen, |
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|
|
|
bb) |
Objektorientierte Softwaresysteme implementieren und |
|
|||
|
|
|
cc) |
Komplexe technische/ naturwissenschaftliche Applikationen konzipieren und implementieren; |
|
|||
|
|
|
Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik: |
|
|
|||
|
|
|
aa) |
ERP-Systeme einrichten und einsetzen, |
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|||
|
|
|
bb) |
Betriebswirtschaftliche Informationssysteme analysieren und gestalten und |
|
|||
|
|
|
cc) |
Komplexe betriebswirtschaftliche Informationssysteme konzipieren und implementieren. |
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7 |
Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz |
Berufsbezogener Lernbereich - Wirtschaft/Bürokommunikation : |
|
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|
Eine lernfeldübergreifende Aufgabe aus den Lernfeldern der Bürokommunikation. |
3 |
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8 |
Kosmetik |
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: |
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|
|
Je eine Aufgabe aus den Lernfeldern |
Insgesamt 4 |
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|
|
a) |
Kosmetische Diagnosen erstellen, |
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|
b) |
Kosmetische Massagen durchführen und |
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|
c) |
Haut und Anhangsgebilde pflegen oder Spezialbehandlungen durchführen oder Dekorative Maßnahmen anwenden. |
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9 |
Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin/Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent |
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: |
|
|
||||
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|
Eine kompetenzbereichsübergreifende Aufgabe aus dem Fach Naturwissenschaftliche Laborarbeit. |
3 |
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10 |
Pflegeassistenz |
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: |
|
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|
Der Prüfling hat in der Vorbereitungszeit ein Konzept für die Pflege, Betreuung oder Begleitung eines Menschen selbständig zu erstellen und am Prüfungstag schriftlich vorzulegen und praktisch umzusetzen. |
1 nach einer Vorbereitungszeit von drei Werktagen |
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11 |
Schiffsbetriebs-technische Assistentin/Schiffsbetriebs-technischer Assistent |
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: |
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Je eine Aufgabe aus den Lernfeldern |
Insgesamt 12 |
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|
a) |
Metallische Werkstücke und Baugruppen herstellen und |
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b) |
in den Schwerpunkten Nautik und Fischerei: Nach den Regeln guter Seemannschaft arbeiten. |
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im Schwerpunkt Schiffsbetriebstechnik: Aufgaben im Wach- und Maschinenbetriebsdienst übernehmen. |
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12 |
Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent |
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: |
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|
1 Die Praxisaufgabe aus dem Modul „Durchführung der praktischen Ausbildung“ ist entsprechend den beschriebenen Kompetenzen und beruflichen Anforderungen zu stellen. 2 Die Planung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. 3 Abweichend von § 11 Abs. 1 des Ersten Teils wird die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung betreut hat, festgelegt. |
1 Die praktische Prüfung ist im letzten Schulhalbjahr durchzuführen. Die Aufgabe wird drei Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben. |
|
||||
13 |
Sozialassistentin/Sozialassistent, |
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: |
|
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|
|
1 Die Praxisaufgabe ist entsprechend den in den Lernfeldern beschriebenen Kompetenzen und beruflichen Anforderungen zu stellen. 2 Die Planung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. 3 Abweichend von § 11 Abs. 1 des Ersten Teils wird die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung betreut hat, im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. |
1 Die Aufgabe wird drei Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben. |
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||||
14 |
Informationstechnische Assistentin/ Informationstechnischer Assistent |
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: |
|
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|
Eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus den Lernfeldern |
insgesamt 8 |
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a) |
Software für technische Anwendungen entwickeln, |
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b) |
Rechnernetze nach Vorgaben einrichten und |
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c) |
Energieversorgung für informationstechnische Systeme sicherstellen. |
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15 |
Umweltschutz-technische Assistentin/Umweltschutz-technischer Assistent |
Berufsbezogener Lernbereich - Praxis: |
|
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|
Je eine Aufgabe aus den Lernfeldern |
je 4 |
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a) |
Methoden der quantitativen Analyse planen und durchführen und |
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b) |
Mikrobiologische Untersuchungen durchführen, |
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|
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|
c) |
Wasseruntersuchungen planen, durchführen und bewerten oder Bodenuntersuchungen planen, durchführen und bewerten. |
|
|
§ 7
Kombinierte Prüfung
Abweichend von § 12 Abs. 1 des Ersten Teils ist eine kombinierte Prüfung durchzuführen
- 1.
in der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent - im Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz als lernfeldübergreifende Aufgabe aus dem berufsbezogenen Lernbereich - Englisch/Zweite Fremdsprache mit einer Bearbeitungszeit von einer Zeitstunde,
- 2.
an der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/Kaufmännischer Assistent - im Schwerpunkt Informationsverarbeitung
- a)
im berufsbezogenen Lernbereich - Wirtschaft mit zwei Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden und
- b)
im berufsbezogenen Lernbereich - Informationsverarbeitung mit einer Aufgabe mit einer Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden.
§ 8
Projektarbeit
1 Abweichend von § 13 Abs. 1 des Ersten Teils ist in der Berufsfachschule - Kaufmännische Assistentin/ Kaufmännischer Assistent - im Schwerpunkt Informationsverarbeitung zusätzlich eine Projektarbeit als Teil der Abschlussprüfung durchzuführen. 2 Das Thema der Projektarbeit muss sich auf die berufsbezogenen Lernbereiche Wirtschaft und Informationsverarbeitung beziehen.
§ 9
Abschlussprüfung in den Berufsfachschulen - Altenpflege -, - Ergotherapie -
und - Pharmazeutisch-technische Assistentin/
Pharmazeutisch-technischer Assistent -
(1) In der Berufsfachschule - Altenpflege - findet abweichend von den §§ 7 bis 21, § 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 des Ersten Teils die Abschlussprüfung nach den §§ 5 bis 19 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886), in der jeweils geltenden Fassung statt.
(2) In der Berufsfachschule - Ergotherapie - findet abweichend von den §§ 7 bis 21, § 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 des Ersten Teils die Abschlussprüfung nach den §§ 2 bis 14 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886), in der jeweils geltenden Fassung statt.
(3) In der Berufsfachschule - Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent - findet abweichend von den §§ 7 bis 21, § 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 des Ersten Teils die Abschlussprüfung nach den §§ 2 bis 15 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886), in der jeweils geltenden Fassung statt.
§ 11
Führen von Berufsbezeichnungen
1 Mit dem erfolgreichen Besuch der berufsqualifizierenden Berufsfachschule wird die Berechtigung erworben, eine der folgenden Berufsbezeichnungen entsprechend der Fachrichtung zu führen:
- 1.
Staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin oder Staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer,
- 2.
Staatlich geprüfte Biologisch-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Biologisch-technischer Assistent,
- 3.
Staatlich geprüfte Chemisch-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Chemisch-technischer Assistent,
- 4.
Staatlich geprüfte Elektro-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Elektro-technischer Assistent,
- 5.
Staatlich geprüfte Gestaltungstechnische Assistentin oder Staatlich geprüfter Gestaltungstechnischer Assistent,
- 6.
Staatlich geprüfte Informatikerin oder Staatlich geprüfter Informatiker,
- 7.
Staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin oder Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent,
- 8.
Staatlich geprüfte Kosmetikerin oder Staatlich geprüfter Kosmetiker,
- 9.
Staatlich geprüfte Agrarwirtschaftlich-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Agrarwirtschaftlich-technischer Assistent,
- 10.
Staatlich geprüfte Pflegeassistentin oder Staatlich geprüfter Pflegeassistent,
- 11.
Staatlich geprüfte Schiffsbetriebstechnische Assistentin oder Staatlich geprüfter Schiffsbetriebstechnischer Assistent,
- 12.
Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin/Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent,
- 13.
Staatlich geprüfte Sozialassistentin, Schwerpunkt Persönliche Assistenz/Staatlich geprüfter Sozialassistent, Schwerpunkt Persönliche Assistenz,
- 14.
Staatlich geprüfte Informationstechnische Assistentin oder Staatlich geprüfter Informationstechnischer Assistent,
- 15.
Staatlich geprüfte Umweltschutz-technische Assistentin oder Staatlich geprüfter Umweltschutz-technischer Assistent,
2 Der Berufsbezeichnung ist ein Hinweis auf den Schwerpunkt anzufügen.
§ 1
Fachrichtungen
(1) Die Fachoberschule kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Fachoberschule
- 1.
- Wirtschaft und Verwaltung -,
- 2.
- Technik -,
- 3.
- Gesundheit und Soziales -,
- 4.
- Gestaltung -,
- 5.
- Ernährung und Hauswirtschaft - sowie
- 6.
- Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie -.
(2) In der Fachoberschule - Wirtschaft und Verwaltung - ist mindestens einer der Schwerpunkte
- 1.
Wirtschaft,
- 2.
Verwaltung und Rechtspflege und
- 3.
Informatik
zu bilden.
(3) In der Fachoberschule - Technik - ist mindestens einer der Schwerpunkte
- 1.
Bautechnik,
- 2.
Informationstechnik,
- 3.
Mechatronik,
- 4.
ein schulspezifischer Schwerpunkt zu bilden.
(4) In der Fachoberschule - Gesundheit und Soziales - ist mindestens einer der Schwerpunkte
- 1.
Gesundheit-Pflege und
- 2.
Sozialpädagogik
zu bilden.
(5) 1 Zum Erwerb der Fachhochschulreife kann ein Ergänzungsbildungsgang ergänzend zu
- 1.
einer berufsqualifizierenden Berufsfachschule, die den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss voraussetzt,
- 2.
einer bundesrechtlich geregelten Ausbildung in einem anderen als ärztlichen Heilberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und
- 3.
einer Berufsschule für einen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mindestens drei Jahren
angeboten werden. 2 Mit dem Ergänzungsbildungsgang und dem Bildungsgang nach Satz 1 müssen die zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 (Nds. MBl. S. 610) eingehalten werden.
§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) 1 Die Schülerinnen und Schüler, die in die Fachoberschule in Klasse 11 ohne einschlägige berufliche Erstausbildung eintreten (§ 18 Satz 1 NSchG), haben in der Klasse 11 ein Praktikum in einem Betrieb oder in einer gleichwertigen Einrichtung (Praktikumseinrichtung) im Gesamtumfang von mindestens 960 Stunden abzuleisten. 2 Das Praktikum muss in einer Praktikumseinrichtung abgeleistet werden, die der gleichen Fachrichtung zugeordnet werden kann wie der Unterricht des berufsbezogenen Lernbereichs, an dem die Schülerin oder der Schüler teilnimmt.
(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann das Schuljahr an der Fachoberschule aus schulorganisatorischen Gründen und an dem Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife auch am 1. Februar beginnen.
§ 3
Aufnahmevoraussetzungen
(1) 1 In die Klasse 11 der Fachoberschule kann aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt. 2 Aufgenommen werden soll nur, wer an einem von einer außerschulischen öffentlich-rechtlichen Einrichtung durchgeführten Beratungsgespräch über Möglichkeiten und Perspektiven einer beruflichen Ausbildung teilgenommen hat, an dem auch die Erziehungsberechtigten teilnehmen konnten. 3 Wird ein Aufnahmeausschuss nach § 4 Abs. 3 des Ersten Teils gebildet, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auch eine an der dualen Berufsausbildung beteiligte Person einladen; die Person hat kein Stimmrecht.4 Die Aufnahme hängt auflösend bedingt davon ab, dass die Schülerin oder der Schüler bis zum Beginn des Bildungsganges einen Vertrag mit einer geeigneten Praktikumseinrichtung nachweist.
(2) In die Klasse 12 der Fachoberschule kann aufgenommen werden, wer einen schulischen Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 besitzt und
- 1.
eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung und den Berufsschulabschluss,
- 2.
einen anderen den Anforderungen nach Nummer 1 gleichwertigen Abschluss,
- 3.
eine mindestens fünfjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit,
- 4.
durch den erfolgreichen Besuch
- a)
einer Berufsfachschule oder der Einführungsphase des Beruflichen Gymnasiums in einer einschlägigen Fachrichtung und
- b)
durch die Ableistung eines einschlägigen Praktikums in einer Praktikumseinrichtung im Gesamtumfang von mindestens 960 Stunden
einen dem erfolgreichen Besuch der Klasse 11 gleichwertigen Bildungsstand oder
- 5.
in der Fachoberschule - Gestaltung - eine hinreichende künstlerische Befähigung
aufweist.
(3) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand kann auch durch eine entsprechende Feststellung der notwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule ersetzt werden.
(4) In den Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife kann aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt.
§ 4
Versetzung
1 In die Klasse 12 der Fachoberschule kann nur versetzt werden, wer die schulischen Voraussetzungen nach § 5 des Ersten Teils erfüllt und zusätzlich durch eine Bescheinigung der Praktikumseinrichtung nachweist, dass er das Praktikum nach § 2 Abs. 1 ordnungsgemäß abgeleistet hat. 2 In dem Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife findet eine Versetzung nicht statt.
§ 5
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung an der Fachoberschule besteht aus jeweils einer Klausurarbeit
- 1.
im Fach Deutsch,
- 2.
im Fach Englisch,
- 3.
im Fach Mathematik und
- 4.
fächer- oder lerngebietsübergreifend aus dem berufsbezogenen Lernbereich.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Klausurarbeiten in den Fächern Englisch und Mathematik jeweils drei, für die beiden anderen Klausurarbeiten jeweils vier Zeitstunden.
(3) 1 Die schriftliche Prüfung an dem Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife findet in den drei Bereichen
- a)
muttersprachliche Kommunikation/Deutsch,
- b)
Fremdsprache und
- c)
mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich
mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden statt. 2 Die Prüfung entfällt in dem Bereich nach Satz 1, wenn in dem Bildungsgang nach § 1 Abs. 5 Satz 1 eine entsprechende schriftliche Prüfung abgelegt wird.
§ 6
Abschluss und Wiederholung des
Ergänzungsbildungsganges zum Erwerb der Fachhochschulreife
1 Der Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife ist abweichend von § 23 des Ersten Teils erfolgreich besucht, wenn die Leistungen in allen Fächern jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. 2 Die Wiederholung eines nicht erfolgreich besuchten Ergänzungsbildungsganges ist nur möglich, wenn der Bildungsgang nach § 1 Abs. 5 noch nicht abgeschlossen ist.
§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) 1 Als Klasse 12 der Berufsoberschule wird die Klasse 12 der Fachoberschule in der entsprechenden Fachrichtung geführt. 2 In der Berufsoberschule findet eine Versetzung in die Klasse 13 nicht statt.
(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann das Schuljahr an der Berufsoberschule aus schulorganisatorischen Gründen auch am 1. Februar jeden Jahres beginnen.
§ 3
Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Klasse 12 der Berufsoberschule kann aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und
- 1.
eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens fünfjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit aufweist und
- 2.
den Berufsschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.
(2) In die Klasse 13 der Berufsoberschule kann aufgenommen werden, wer die Fachhochschulreife oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt.
(3) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand kann auch durch eine entsprechende Feststellung der notwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule ersetzt werden.
§ 4
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus jeweils einer Klausurarbeit
- 1.
im Fach Deutsch,
- 2.
im Fach Englisch,
- 3.
im Fach Mathematik und
- 4.
fächer- oder lerngebietsübergreifend aus dem berufsbezogenen Lernbereich.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Klausurarbeiten in den Fächern Englisch und Mathematik jeweils drei, die Klausurarbeit im Fach Deutsch vier und für die Klausurarbeit aus dem berufsbezogenen Lernbereich fünf Zeitstunden.
(3) Abweichend von § 9 Abs. 3 des Ersten Teiles sind die Aufgabenvorschläge acht Wochen vor der schriftlichen Prüfung der Schulbehörde zur Auswahl vorzulegen.
§ 5
Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
(1) 1 An der Berufsoberschule kann eine Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in einer an niedersächsischen Schulen als Unterrichtsfach zugelassenen zweiten Fremdsprache abgelegt werden. 2 Zu dieser Prüfung kann zugelassen werden, wer die Abschlussprüfung an der Berufsoberschule bestanden hat und glaubhaft macht, dass er Kenntnisse in dieser Fremdsprache besitzt, die den Anforderungen in § 31 Nr. 2 Buchst. c in Verbindung mit Buchst. a Doppelbuchst. bb des Ersten Teils entsprechen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden; eine zusätzliche mündliche Prüfung kann nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Teils stattfinden.
(3) 1 Der Prüfungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und zwei Lehrkräften, die in der zu prüfenden Fremdsprache unterrichten. 2 Im Übrigen gelten für die Prüfung § 8 Abs. 3 bis 5, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 und die §§ 14 bis 17 des Ersten Teils entsprechend.
(4) Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens mit ausreichend bewertet worden sind.
(5) Wer die Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal in derselben Fremdsprache wiederholen.
§ 1
Fachrichtungen und Gliederung des Ausbildungsganges
(1) 1 Das Berufliche Gymnasium kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufliches Gymnasium
- 1.
- Wirtschaft -,
- 2.
- Technik - und
- 3.
- Gesundheit und Soziales -.
2 Der Schuljahrgang 11 bildet die Einführungsphase, die Schuljahrgänge 12 und 13 bilden die Qualifikationsphase.
(2) Im Beruflichen Gymnasium - Technik - ist für die gesamte Dauer der Qualifikationsphase mindestens einer der Schwerpunkte
- 1.
Bautechnik,
- 2.
Elektrotechnik,
- 3.
Metalltechnik,
- 4.
Informationstechnik,
- 5.
Mechatronik und
- 6.
Gestaltungs- und Medientechnik
zu bilden.
(3) Im Beruflichen Gymnasium - Gesundheit und Soziales - ist für die gesamte Dauer des Bildungsganges mindestens einer der Schwerpunkte
- 1.
Agrarwirtschaft,
- 2.
Ökotrophologie,
- 3.
Sozialpädagogik und
- 4.
Gesundheit-Pflege
zu bilden.
§ 2
Aufnahmevoraussetzungen
(1) In das Berufliche Gymnasium kann aufgenommen werden, wer den Erweiterten Sekundarabschluss I erworben hat oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.
(2) 1 Ohne Besuch der Einführungsphase kann in die Qualifikationsphase des Beruflichen Gymnasiums aufgenommen werden, wer in einer berufsbildenden Schule der gleichen Fachrichtung die Fachhochschulreife erworben und im Sekundarbereich I bis einschließlich des 10. Schuljahrgangs durchgehend in mindestens vier aufsteigenden Schuljahren eine zweite Fremdsprache erlernt hat. 2 Wer nach Besuch einer ausländischen Schule in das Berufliche Gymnasium eintritt, kann seine Fremdsprachenkenntnisse abweichend von Satz 1 nachweisen.
§ 3
Dauer der Ausbildung
(1) 1 Der Besuch des Beruflichen Gymnasiums dauert mindestens zwei und höchstens vier Schuljahre, soweit in den Sätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eingetreten ist, kann das Berufliche Gymnasium höchstens drei Schuljahre besuchen. 3 Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung verlängert die Schule die Höchstzeit um ein weiteres Schuljahr. 4 In Härtefällen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis wegen Krankheit, kann die Schule eine weitere Verlängerung um ein weiteres Schuljahr zulassen. 5 Zeiten des Besuchs einer gymnasialen Oberstufe werden auf die Zeiten eines Besuchs des Beruflichen Gymnasiums angerechnet.
(2) Wer nicht vor Ablauf der Höchstzeit nach Absatz 1 zur Abiturprüfung zugelassen ist, muss die Schule verlassen.
§ 4
Leistungsbewertung, Studienbuch
(1) 1 Im Beruflichen Gymnasium werden die nach § 22 des Ersten Teils zu vergebenden Noten je nach Notentendenz in Punkte umgesetzt. 2 Dabei sind der Note
sehr gut (1) |
15, 14, 13 |
Punkte, |
gut (2) |
12, 11, 10 |
Punkte, |
befriedigend (3) |
9, 8, 7 |
Punkte, |
ausreichend (4) |
6, 5, 4 |
Punkte, |
mangelhaft (5) |
3, 2, 1 |
Punkte und |
ungenügend (6) |
0 |
Punkte |
zugeordnet. 3 In den Zeugnissen, einschließlich des Abiturzeugnisses, und im Studienbuch ist den einstelligen Punktzahlen die Ziffer „0“ voranzustellen.
(2) Die Schülerin oder der Schüler führt ein Studienbuch, in das die Unterrichtsfächer und die Leistungsbewertungen für die Schulhalbjahre einzutragen sind.
§ 5
Versetzung
1 Im Beruflichen Gymnasium findet eine Versetzung nur von der Einführungsphase in die Qualifikationsphase statt. 2 Eine Schülerin oder ein Schüler ist abweichend von § 5 des Ersten Teils zu versetzen, wenn die Leistungen
- 1.
in allen Lernbereichen mindestens mit 5 Punkten,
- 2.
in nicht mehr als zwei Fächern mit weniger als 5 Punkten,
- 3.
in keinem Fach mit 0 Punkten,
- 4.
in dem in § 7 Abs. 4 bis 6 genannten ersten Prüfungsfach mit mindestens 5 Punkten und
- 5.
in nicht mehr als einem der in § 7 Abs. 4 bis 6 genannten zweiten und dritten Prüfungsfächer mit weniger als 5 und mehr als 0 Punkten
bewertet worden sind.
§ 6
Organisation des Unterrichts und Belegungsverpflichtung
(1) 1 In der Einführungsphase wird der Unterricht im Klassenverband und in der Qualifikationsphase in Profil-, Kern- und Ergänzungsfächern in schulhalbjahresbezogenen Lerngruppen erteilt. 2 In der Qualifikationsphase ist jedes Fach, ausgenommen Sport, entweder
- 1.
dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (A),
- 2.
dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (B) oder
- 3.
dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (C)
zugeordnet.
(2) 1 In der Einführungsphase sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Unterricht in der ersten Fremdsprache teilzunehmen und, wenn sie keine zweite Fremdsprache im Sekundarbereich I bis einschließlich des 10. Schuljahrgangs durchgehend in mindestens vier aufsteigenden Schuljahren erlernt haben, auch am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache. 2 Zu Beginn der Einführungsphase oder bei einer Aufnahme nach § 2 Abs. 2 zu Beginn der Qualifikationsphase sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, eine von der Schule angebotene Naturwissenschaft festzulegen, die sie bis zum Ende der Qualifikationsphase belegen.
(3) In der Qualifikationsphase ist nach Maßgabe der folgenden Aufstellung der Unterricht in den Fächern in Schulhalbjahresabschnitten zu belegen:
|
|
Fächer |
Anzahl der Schulhalbjahre |
||||||||||
|
|
Berufliches Gymnasium Gesundheit und Soziales |
|||||||||||
Profil-, Kern-, |
Aufgabenfelder |
Berufliches Gymnasium Wirtschaft |
Berufliches Gymnasium Technik |
Schwerpunkt Agrarwirtschaft |
Schwerpunkt Ökotrophologie |
Schwerpunkt Gesundheit-Pflege |
Schwerpunkt Sozialpädagogik |
||||||
Profilfächer |
B |
Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen-Controlling |
4 |
- |
- |
- |
- |
- |
|||||
Pädagogik-Psychologie |
- |
- |
- |
- |
- |
4 |
|||||||
Betriebs- und Volkswirtschaft |
- |
4 |
4 |
4 |
4 |
4 |
|||||||
Volkswirtschaft |
4 |
- |
- |
- |
- |
- |
|||||||
C |
Agrar- und Umwelttechnologie |
- |
- |
4 |
- |
- |
- |
||||||
Ernährung |
- |
- |
- |
4 |
- |
- |
|||||||
Gesundheit-Pflege |
- |
- |
- |
- |
4 |
- |
|||||||
Technik (schwerpunktbezogen) |
- |
4 |
- |
- |
- |
- |
|||||||
Informationsverarbeitung |
4 |
||||||||||||
B oder C1) |
Praxis (....)1) |
4 |
|||||||||||
Kernfächer |
A |
Deutsch |
4 |
||||||||||
4 |
|||||||||||||
C |
Mathematik |
4 |
|||||||||||
Ergänzungsfächer |
C |
eine Naturwissenschaft4) |
4 |
||||||||||
B |
Geschichte |
2 (4)6) |
|||||||||||
Religion5) |
2 (4)6) |
||||||||||||
- |
Sport |
4 |
(4) Unterricht aus Schulhalbjahren, in denen themengleich unterrichtet worden ist, kann nur einmal auf die Belegungsverpflichtungen angerechnet werden.
(5) Hat die Schülerin oder der Schüler Unterricht versäumt und kann die Leistung in einem Fach deshalb nicht bewertet werden oder wird eine Unterrichtsleistung mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Belegungsverpflichtung in diesem Fach nicht erfüllt.
- 1)
1 Das Fach „Praxis“ ist in der Fachrichtung Wirtschaft und im Schwerpunkt Sozialpädagogik der Fachrichtung Gesundheit und Soziales dem Aufgabenfeld B und in den anderen Fachrichtungen und Schwerpunkten dem Aufgabenfeld C zugeordnet. 2 Das Fach „Praxis“ kann einen Zusatz erhalten.
- 1)
1 Das Fach „Praxis“ ist in der Fachrichtung Wirtschaft und im Schwerpunkt Sozialpädagogik der Fachrichtung Gesundheit und Soziales dem Aufgabenfeld B und in den anderen Fachrichtungen und Schwerpunkten dem Aufgabenfeld C zugeordnet. 2 Das Fach „Praxis“ kann einen Zusatz erhalten.
- 2)
Der Unterricht ist in derselben Fremdsprache zu belegen.
- 3)
Wer in der Einführungsphase verpflichtet war, am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache teilzunehmen, muss diese Fremdsprache in der Qualifikationsphase fortführen. Wer in diesem Fall die erste Fremdsprache als Prüfungsfach wählt, muss die erste Fremdsprache zusätzlich in vier Schulhalbjahren belegen.
- 4)
Der Unterricht ist in derselben Naturwissenschaft (Physik, Chemie oder Biologie) zu belegen.
- 5)
Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und stattdessen von der Schülerin oder dem Schüler auch keines der Fächer „Werte und Normen“ oder „Philosophie“ gewählt, so ist in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren zusätzlich ein anderes Fach, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem Aufgabenfeld B zu belegen.
- 6)
1 Die Verpflichtung der Schule zum Unterrichtsangebot und die Belegungsverpflichtung für die Schülerin oder den Schüler bestehen für zwei Schulhalbjahre. 2 Eine Wahl als Prüfungsfach ist nur möglich, wenn das Fach für vier Schulhalbjahre angeboten und belegt wird.
- 6)
1 Die Verpflichtung der Schule zum Unterrichtsangebot und die Belegungsverpflichtung für die Schülerin oder den Schüler bestehen für zwei Schulhalbjahre. 2 Eine Wahl als Prüfungsfach ist nur möglich, wenn das Fach für vier Schulhalbjahre angeboten und belegt wird.
§ 7
Prüfungsfächer
(1) 1 Für die Abiturprüfung sind fünf Prüfungsfächer zu wählen. 2 Im ersten bis dritten Prüfungsfach wird der Unterricht auf einem erhöhten Anforderungsniveau erteilt. 3 Im vierten und fünften Prüfungsfach wird der Unterricht auf grundlegendem Anforderungsniveau erteilt.
(2) 1 Die Wahl der Prüfungsfächer und deren Festlegung als Fächer mit erhöhten Anforderungen muss bis zum Ende der Einführungsphase aus den von der Schule angebotenen Prüfungsfachkombinationen nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 erfolgen. 2 Eine fortgeführte Fremdsprache kann als zweites oder drittes Prüfungsfach nur gewählt werden, wenn diese im Sekundarbereich I mindestens vier Schuljahre durchgehend erlernt wurde. 3 Die Festlegung der gewählten Fächer als zweites oder drittes Prüfungsfach erfolgt bis zur Zulassung zur Abiturprüfung, als viertes oder fünftes Prüfungsfach bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase.
(3) Aus jedem Aufgabenfeld muss mindestens ein Prüfungsfach gewählt werden.
(4) Im Beruflichen Gymnasium - Wirtschaft - sind die folgenden Prüfungsfachkombinationen möglich:
Fächer mit erhöhten Anforderungen |
Fächer mit grundlegenden Anforderungen |
||
1. Prüfungsfach |
2. und 3. Prüfungsfach |
4. und 5. Prüfungsfach |
|
Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen-Controlling |
Deutsch und fortgeführte Fremdsprache |
Volkswirtschaft |
|
Informationsverarbeitung |
|||
Deutsch und Mathematik |
Volkswirtschaft |
||
Informationsverarbeitung |
|||
fortgeführte Fremdsprache und Mathematik |
Volkswirtschaft |
||
Informationsverarbeitung |
1) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
(5) Im Beruflichen Gymnasium - Technik - sind die folgenden Prüfungsfachkombinationen möglich:
Fächer mit erhöhten Anforderungen |
Fächer mit grundlegenden Anforderungen |
||
1. Prüfungsfach |
2. und 3. Prüfungsfach |
4. und 5. Prüfungsfach |
|
Technik |
Deutsch und fortgeführte Fremdsprache |
Betriebs- und Volkswirtschaft |
|
Deutsch und Mathematik, Chemie3) oder Physik3) |
Betriebs- und Volkswirtschaft |
||
fortgeführte Fremdsprache und Mathematik, Chemie3) oder Physik3) |
Betriebs- und Volkswirtschaft |
1) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
2) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist.
3) Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Chemie oder Physik gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.
(6) Im Beruflichen Gymnasium - Gesundheit und Soziales - sind die folgenden Prüfungsfachkombinationen möglich:
- 1.
Im Schwerpunkt Agrarwirtschaft
Fächer mit erhöhten Anforderungen
Fächer mit grundlegenden Anforderungen
1. Prüfungsfach
2. und 3. Prüfungsfach
4. und 5. Prüfungsfach
Agrar- und Umwelttechnologie
Deutsch und fortgeführte Fremdsprache
Betriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik, Chemie, Geschichte1) oder Religion1)Deutsch und Mathematik oder Chemie3)
Betriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik2), Chemie2), eine Fremdsprache, Geschichte oder Religionfortgeführte Fremdsprache und Mathematik oder Chemie3)
Betriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik2), Chemie2), Deutsch, Geschichte1) oder Religion1)1) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
2) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist.
3) Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Chemie gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.
- 2.
im Schwerpunkt Gesundheit-Pflege
Fächer mit erhöhten Anforderungen
Fächer mit grundlegenden Anforderungen
1. Prüfungsfach
2. und 3. Prüfungsfach
4. und 5. Prüfungsfach
Gesundheit-Pflege
Deutsch und fortgeführte Fremdsprache
Betriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik, Biologie, Chemie, Geschichte1) oder Religion1)Deutsch und Mathematik, Biologie3) oder Chemie3)
Betriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik2), Biologie2), Chemie2), eine Fremdsprache, Geschichte oder Religionfortgeführte Fremdsprache und Mathematik, Biologie3) oder Chemie3)
Betriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik2), Biologie2), Chemie2), Deutsch, Geschichte1) oder Religion1)1) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
2) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist.
3) Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Biologie oder Chemie gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.
- 3.
im Schwerpunkt Ökotrophologie
Fächer mit erhöhten Anforderungen
Fächer mit grundlegenden Anforderungen
1. Prüfungsfach
2. und 3. Prüfungsfach
4. und 5. Prüfungsfach
Ernährung
Deutsch und fortgeführte Fremdsprache
Betriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik, Biologie, Geschichte1) oder Religion1)Deutsch und Mathematik oder Biologie3)
Betriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik2), Biologie2), eine Fremdsprache, Geschichte oder Religionfortgeführte Fremdsprache und Mathematik oder Biologie3)
Betriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik2), Biologie2), Deutsch, Geschichte1) oder Religion1)1) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
2) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist.
3) Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Biologie gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.
- 4.
im Schwerpunkt Sozialpädagogik
Fächer mit erhöhten Anforderungen
Fächer mit grundlegenden Anforderungen
1. Prüfungsfach
2. und 3. Prüfungsfach
4. und 5. Prüfungsfach
Pädagogik-
PsychologieDeutsch und fortgeführte Fremdsprache
Betriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik, Biologie oder ChemieInformationsverarbeitung
und
Betriebs- und Volkswirtschaft, Mathematik, Biologie, Chemie, Geschichte1) oder Religion1)Deutsch und Mathematik, Biologie3) oder Chemie3)
Betriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik2), Biologie2), Chemie2), eine Fremdsprache, Geschichte oder ReligionInformationsverarbeitung
und
Betriebs- und Volkswirtschaft, Mathematik2), Biologie2), Chemie2), eine Fremdsprache, Geschichte oder Religionfortgeführte Fremdsprache und Mathematik, Biologie3) oder Chemie3)
Betriebs- und Volkswirtschaft
und
Informationsverarbeitung, Mathematik2), Biologie2), Chemie2), Deutsch, Geschichte1) oder Religion1)Informationsverarbeitung
und
Betriebs- und Volkswirtschaft, Mathematik2), Biologie2), Chemie2), Deutsch, Geschichte1) oder Religion1)1) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.
2) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn es nicht als zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt ist.
3) Wird als zweites oder drittes Prüfungsfach Biologie oder Chemie gewählt, so muss als viertes oder fünftes Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.
(7) Ein Profilfach, in dem Unterricht fremdsprachig erteilt worden ist, kann als Prüfungsfach gewählt werden, wenn dieser Unterricht in der Einführungsphase mindestens ein Schulhalbjahr lang besucht wurde und die Fremdsprache als weiteres Prüfungsfach gewählt wird.
§ 8
Freiwilliges Zurücktreten
(1) 1 Wer die Einführungsphase nicht wiederholt hat, kann nach dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in das zweite Schulhalbjahr der Einführungsphase zurücktreten. 2 Der Wiedereintritt in die Qualifikationsphase bedarf keiner erneuten Versetzungsentscheidung.
(2) In der Qualifikationsphase ist ein Zurücktreten zulässig, wenn die Abiturprüfung danach noch innerhalb der Höchstgrenze der Verweildauer nach § 3 Abs. 1 abgelegt werden kann.
(3) Vor dem Zurücktreten erzielte Benotungen werden nicht angerechnet.
§ 9
Sonderregelungen
Für Berufliche Gymnasien an öffentlichen Schulen mit besonderem pädagogischen Auftrag nach § 182 NSchG gelten
- 1.
für die Versetzung anstelle des § 4 sowie der §§ 5 und 6 des Ersten Teils und
- 2.
für das Studienbuch und die Leistungsbewertung anstelle des § 22 des Ersten Teils
die §§ 7 und 9 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe entsprechend.
§ 1
Fachrichtungen
(1) Die Fachschule kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Fachschule
- 1.
- Bautechnik -,
- 2.
- Bergbautechnik -,
- 3.
- Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik -,
- 4.
- Elektrotechnik -,
- 5.
- Farb- und Lacktechnik -,
- 6.
- Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik -,
- 7.
- Holztechnik -,
- 8.
- Informatik -,
- 9.
- Fahrzeugtechnik -,
- 10.
- Lebensmitteltechnik -,
- 11.
- Maschinentechnik -,
- 12.
- Mechatronik -,
- 13.
- Medizintechnik -,
- 14.
- Metallbautechnik -,
- 15.
- Mühlenbau, Getreide- und Futtermitteltechnik -,
- 16.
- Schiffbautechnik -,
- 17.
- Steintechnik -,
- 18.
- Umweltschutztechnik -,
- 19.
- Agrartechnik -,
- 20.
- Agrarwirtschaft -,
- 21.
- Betriebswirtschaft -,
- 22.
- Hotel- und Gaststättengewerbe -,
- 23.
- Holzgestaltung -,
- 24.
- Hauswirtschaft -,
- 25.
- Sozialpädagogik -,
- 26.
- Heilerziehungspflege - und
- 27.
- Heilpädagogik -.
(2) Die Fachrichtungen können in Schwerpunkte untergliedert werden.
§ 2
Dauer und Gliederung der Ausbildung
- 1.
in der Fachschule - Heilerziehungspflege - drei Jahre,
- 2.
in der Fachschule - Heilpädagogik - mit Vollzeitunterricht eineinhalb Jahre und mit Teilzeitunterricht zweieinhalb Jahre und
- 3.
in der Fachschule der übrigen Fachrichtungen zwei Jahre.
2 Die Fachschulen - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - und - Agrarwirtschaft - können auch einjährig geführt werden.
(2) 1 In den Fachschulen - Sozialpädagogik - und - Heilerziehungspflege - ist eine praktische Ausbildung in einschlägigen Einrichtungen als Bestandteil der Ausbildung durchzuführen. 2 Die Schule leitet die Durchführung der praktischen Ausbildung an.
(3) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann das Schuljahr an den Fachschulen - Sozialpädagogik -, - Heilerziehungspflege - und - Heilpädagogik - aus schulorganisatorischen Gründen auch am 1. Februar jeden Jahres beginnen.
(4) Die berufsbezogenen Lernbereiche der Fachschule - Sozialpädagogik -, der Fachschule - Heilpädagogik - und der Fachschule - Hotel- und Gaststättengewerbe - werden in Modulen unterrichtet.
§ 3
Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Fachschule kann, soweit in den Absätzen 2 bis 12 keine andere Regelung getroffen wird, aufgenommen werden, wer
- 1.
den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt,
- 2.
als berufliche Erstausbildung
- a)
eine erfolgreich abgeschlossene für die Fachrichtung einschlägige Berufsausbildung, bei einer bundesrechtlich geregelten Stufenausbildung eine Berufsausbildung der letzten Stufe, und eine mindestens einjährige entsprechende Berufstätigkeit,
- b)
den Abschluss einer für die Fachrichtung einschlägigen Berufsausbildung zur Staatlich geprüften Assistentin oder zum Staatlich geprüften Assistenten und eine anschließende einjährige entsprechende Berufstätigkeit oder
- c)
eine für die Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von sieben Jahren
aufweist und
- 3.
den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.
(2) In die Fachschulen - Bergbautechnik - und - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - kann auch aufgenommen werden, wer anstelle der in Absatz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Voraussetzungen
- 1.
eine erfolgreich abgeschlossene, für den Besuch der Fachschule förderliche Berufsausbildung und eine unter Einschluss der Berufsausbildung mindestens dreijährige förderliche Berufstätigkeit oder
- 2.
eine mindestens fünfjährige, für den Besuch der Fachschule förderliche Berufstätigkeit und
ein danach durchgeführtes zweijähriges, durch die Fachschule gelenktes, einschlägiges Praktikum nachweist.
(3) In die Fachschule - Hauswirtschaft - kann auch aufgenommen werden, wer anstelle der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen
- 1.
eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin oder zum Hauswirtschafter oder eine gleichwertige für die Fachrichtung einschlägige Berufsausbildung oder
- 2.
anstelle der Voraussetzungen nach Nummer 1
- a)
die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Sozialassistentin“ oder „Staatlich geprüfter Sozialassistent“ jeweils mit dem Schwerpunkt Persönliche Assistenz und
- b)
eine mindestens einjährige Berufstätigkeit in einer Einrichtung der hauswirtschaftlichen Versorgung
aufweist.
(4) 1 In die Fachschule - Sozialpädagogik - kann nur aufgenommen werden, wer anstelle der in Absatz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Voraussetzungen
- 1.
die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent“ besitzt und im Abschlusszeugnis, das diese Berechtigung verleiht, mindestens befriedigende Leistungen im Fach Deutsch, im berufsbezogenen Lernbereich - Theorie und im berufsbezogenen Lernbereich - Praxis erreicht hat,
- 2.
eine gleichwertige, für die Fachrichtung einschlägige Berufsausbildung aufweist,
- 3.
nach dem Erwerb der Berechtigung zum Führen einer Berufsbezeichnung nach Nummer 1 eine mindestens einjährige für die Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt oder die Klasse 12 der Fachoberschule - Gesundheit und Soziales - in dem Schwerpunkt Sozialpädagogik erfolgreich besucht hat, wenn die aufnehmende Fachschule feststellt, dass der erreichte Bildungsstand eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lässt, oder
- 4.
die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“, „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“, „Staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin“ oder „Staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer“ oder die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Ergotherapeutin“, ,Ergotherapeut“, „Logopädin“, „Logopäde“, „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ besitzt und
- a)
einen von einer Fachschule - Sozialpädagogik - begleiteten Praxisanteil von mindestens 600 Zeitstunden in sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern erbracht hat oder
- b)
mindestens ein Jahr lang eine für die Fachrichtung einschlägige hauptberufliche praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder
- 5.
einen pädagogischen Hochschulabschluss erworben hat und
- a)
einen von der Hochschule oder einer Fachschule - Sozialpädagogik - begleiteten Praxisanteil von mindestens 600 Zeitstunden in sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern erbracht hat oder
- b)
mindestens ein Jahr lang eine für die Fachrichtung einschlägige Vollzeittätigkeit ausgeübt hat.
2 Die Aufnahme wird zum Beginn der praktischen Ausbildung unwirksam, wenn die Schülerin oder der Schüler bis zu diesem Zeitpunkt die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung über die Durchführung der praktischen Ausbildung, die persönliche Zuverlässigkeit oder die gesundheitliche Eignung nicht nachweist. 3 Die persönliche Zuverlässigkeit kann durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 a des Bundeszentralregistergesetzes nachgewiesen werden. 4 Die gesundheitliche Eignung setzt voraus, dass für die Schülerin oder den Schüler durch einen erhöhten Immunschutz üblicherweise eine Gefahr einer berufstypischen Infektion nicht besteht und auch von der Schülerin oder dem Schüler eine Gefahr nicht ausgeht.
(5) In die Fachschule - Heilerziehungspflege - kann nur aufgenommen werden, wer
- 1.
als schulische und berufliche Voraussetzung
- a)
den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss und
- aa)
den erfolgreichen Besuch der Berufsfachschule - Hauswirtschaft und Pflege - mit dem Schwerpunkt Persönliche Assistenz oder
- bb)
eine erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand
aufweist oder
- b)
eine Hochschulzugangsberechtigung besitzt und ein für die Fachrichtung einschlägiges Praktikum im Umfang von 400 Zeitstunden abgeleistet hat
und
- 2.
seine persönliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung nachweist; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(6) In die Fachschule - Heilpädagogik - kann aufgenommen werden, wer
- 1.
die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“ oder eine andere gleichwertige staatlich anerkannte berufliche Qualifikation,
- 2.
die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ oder
- 3.
einen sozialpädagogischen oder kindheitspädagogischen Hochschulabschluss
erworben hat und danach mindestens ein Jahr lang eine hauptberufliche Tätigkeit in einer sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtung ausgeübt hat.
(7) In die einjährige Fachschule - Agrarwirtschaft - kann auch aufgenommen werden, wer
- 1.
den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt,
- 2.
eine erfolgreich abgeschlossene, für die Fachrichtung einschlägige Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von drei Jahren aufweist und
- 3.
den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.
(8) 1 Wird die Fachschule mit Teilzeitunterricht geführt, so kann eine als Aufnahmevoraussetzung geforderte Berufstätigkeit durch eine während der Teilzeitausbildung ausgeübte entsprechende Berufstätigkeit ersetzt werden. 2 Satz 1 gilt nicht für die Fachschule - Heilerziehungspflege -.
(9) 1 In die Klasse 2 der zweijährigen Fachschule kann aufgenommen werden, wer die zweijährige Fachschule einer verwandten Fachrichtung erfolgreich besucht hat. 2 In das zweite Schulhalbjahr der Klasse 2 der zweijährigen Fachschule kann aufgenommen werden, wer die zweijährige Fachschule derselben Fachrichtung, jedoch mit einem anderen Schwerpunkt, erfolgreich besucht hat.
(10) In die Klasse 2 der zweijährigen Fachschulen - Agrartechnik - und - Agrarwirtschaft - kann nur aufgenommen werden, wer
- 1.
die Voraussetzungen nach Absatz 7 erfüllt,
- 2.
die einjährige Fachschule - Agrarwirtschaft - erfolgreich besucht hat und
- 3.
eine einjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit aufweist.
(11) In die Klasse 2 der zweijährigen Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - kann nur aufgenommen werden, wer die einjährige Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - erfolgreich besucht hat.
(12) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand kann auch durch eine entsprechende Feststellung der notwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule ersetzt werden.
(13) Mit Zustimmung der Schulbehörde können auch Bewerberinnen oder Bewerber aufgenommen werden, deren bisheriger beruflicher und schulischer Bildungsweg eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachschule erwarten lässt.
(14) In die Fachschule kann mit Zustimmung der Schulbehörde zu einem anderen Zeitpunkt als zum Beginn des Bildungsganges aufgenommen werden, wer neben den Aufnahmevoraussetzungen
- 1.
Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die den bis zu dem Aufnahmezeitpunkt vermittelten Bildungsinhalten entsprechen, und
- 2.
aufgrund eines protokollierten Beratungsgespräches einen erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges erwarten lässt.
§ 4
Schriftliche Prüfung
(1) 1 Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klausurarbeiten, in der Fachschule - Hotel- und Gaststättengewerbe - aus drei Klausurarbeiten und einer Facharbeit, in der Fachschule - Sozialpädagogik - aus zwei Klausurarbeiten und einer Facharbeit, in der Fachschule - Heilpädagogik - aus einer Klausurarbeit und einer Facharbeit, der einjährigen Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - und der einjährigen Fachschule - Agrarwirtschaft - aus zwei Klausurarbeiten. 2 Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten beträgt jeweils drei Zeitstunden.
(2) 1 In der zweijährigen Fachschule ist, soweit in Absatz 3 keine andere Regelung getroffen wird, je eine Klausurarbeit in
- 1.
drei Fächern aus den berufsbezogenen Lernbereichen und
- 2.
im Fach Mathematik oder Naturwissenschaft
zu schreiben. 2 Sofern eine Fachrichtung mit einem Schwerpunkt geführt wird, sind zwei der drei Klausurarbeiten nach Satz 1 Nr. 1 in Fächern des berufsbezogenen Lernbereichs - Schwerpunkt zu schreiben. 3 Die zu prüfenden Fächer sind vor Beginn des Bildungsganges mit Zustimmung der Schulbehörde festzulegen.
(3) In der Fachschule der folgenden Fachrichtungen sind die Klausur-, Fach- oder Projektarbeiten in den aufgeführten Fächern oder Modulen zu schreiben:
- 1.
Einjährige Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik -:
Zwei Klausurarbeiten aus den Fächern des berufsbezogenen Lernbereichs - Schwerpunkt.
- 2.
Zweijährige Fachschule - Lebensmitteltechnik -:
- a)
Naturwissenschaft;
- b)
Betriebswirtschaftslehre,
- c)
Qualitätsmanagement und
- d)
Back- und Süßwarenproduktion.
- 3.
Zweijährige Fachschule - Agrartechnik -:
- a)
Betriebswirtschaft,
- b)
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik,
- c)
Produktions- und Verfahrenstechnik oder Naturschutz/ Landschaftspflege und
- d)
Naturwissenschaft.
- 4.
Fachschule - Agrarwirtschaft -:
- a)
Einjährige Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Landwirtschaft und Gartenbau:
- aa)
Produktions- und Verfahrenstechnik oder Naturschutz/Landschaftspflege und
- bb)
Unternehmensführung oder Marketing.
- b)
Einjährige Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Floristik:
- aa)
Gestaltung und
- bb)
Unternehmensführung oder Marketing.
- c)
Zweijährige Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Betriebs- und Unternehmensführung:
- aa)
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik,
- bb)
Naturwissenschaft,
- cc)
Produktions- und Verfahrenstechnik und
- dd)
Unternehmensführung, Marketing oder Betriebswirtschaft.
- d)
Zweijährige Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Marketing:
- aa)
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik,
- bb)
Naturwissenschaft,
- cc)
Unternehmensführung oder Marketing und
- dd)
Betriebswirtschaft.
- 5.
Zweijährige Fachschule - Betriebswirtschaft -:
- a)
Betriebs- und Volkswirtschaftslehre mit Wirtschaftsrecht,
- b)
Rechnungswesen-Controlling,
- c)
Fremdsprache/Kommunikation und
- d)
Zentralfach.
- 6.
Zweijährige Fachschule - Hotel- und Gaststättengewerbe -:
- a)
Eine Klausurarbeit aus dem Fach Deutsch/Kommunikation oder erste Fremdsprache,
- b)
eine Klausurarbeit aus dem Modul 10 „Kosten- und Leistungsrechnung anwenden und Handlungsmöglichkeiten im operativen Bereich gestalten“,
- c)
eine Fach- oder Klausurarbeit aus einem weiteren Modul der Abschlussklasse,
- d)
eine Klausurarbeit oder, wenn nach Buchstabe c keine Facharbeit geschrieben wird, eine Facharbeit aus einem weiteren Modul der Abschlussklasse.
- 7.
Zweijährige Fachschule - Holzgestaltung -:
- a)
Entwurfslehre,
- b)
Konstruktionslehre,
- c)
Farb- und Formenlehre und
- d)
Designgeschichte oder Computer-Aided-Design (CAD).
- 8.
Zweijährige Fachschule - Hauswirtschaft -:
- a)
Naturwissenschaft,
- b)
Versorgung oder Betriebs- und Unternehmensführung,
- c)
Berufs- und Arbeitspädagogik/Betreuung und
- d)
Zentralfach.
- 9.
Zweijährige Fachschule - Sozialpädagogik -:
- a)
Eine Klausurarbeit aus dem Fach Deutsch/Kommunikation,
- b)
eine Fach- oder Klausurarbeit aus dem Modul „Individuelle Lebenslagen“ und
- c)
eine Klausurarbeit oder, wenn nach Buchstabe b keine Facharbeit geschrieben wurde, eine Facharbeit aus einem weiteren Modul der Abschlussklasse.
- 10.
Dreijährige Fachschule - Heilerziehungspflege -:
- a)
Deutsch/Kommunikation,
- b)
Heilerziehungspflegerische Begleitung und Pflege,
- c)
Heilerziehungspflegerische Konzepte und Prozessplanung und
- d)
Berufsidentität und Qualitätssicherung oder Lebenswelten und Beziehungen.
- 11.
Eineinhalbjährige Fachschule - Heilpädagogik -:
- a)
Eine Fach- oder Klausurarbeit aus dem Modul „Heilpädagogische Analyse von Entwicklungsbedingungen II“ und
- b)
eine Klausurarbeit oder, wenn nach Buchstabe a keine Facharbeit geschrieben wird, eine Facharbeit aus dem Modul „Heilpädagogische Gestaltung von Bildungsprozessen II“.
§ 5
Praktische Prüfung
(1) 1 In der Fachschule - Sozialpädagogik - wird die praktische Prüfung im Modul „Durchführung der praktischen Ausbildung“ im letzten Schulhalbjahr durchgeführt. 2 Die Praxisaufgabe ist entsprechend den in dem Modul beschriebenen Kompetenzen und beruflichen Anforderungen zu stellen. 3 Die Aufgabe wird drei Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben. 4 Die Planung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. 5 Abweichend von § 10 Abs. 1 des Ersten Teils wird die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung betreut hat, festgelegt. 6 Die Prüfungszeit für die praktische Aufgabe beträgt mindestens eine Zeitstunde.
(2) 1 In der Fachschule - Heilerziehungspflege - ist die praktische Prüfung im berufsbezogenen Lernbereich - Praxis durchzuführen. 2 Die Praxisaufgabe hat sich auf einen behinderten Menschen oder einer Gruppe von behinderten Menschen zu beziehen und ist selbständig zu lösen. 3 Die Aufgabe wird vier Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben. 4 Die Planung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlich vorzulegen. 5 Abweichend von § 10 Abs. 1 des Ersten Teils wird die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischen Ausbildung betreut hat, im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. 6 Die Prüfungszeit für die praktische Aufgabe soll zwei Zeitstunden nicht übersteigen.
(3) 1 In der Fachschule - Heilpädagogik - wird die praktische Prüfung in dem berufsbezogenen Lernbereich „Heilpädagogisches Handeln“ im letzten Schulhalbjahr durchgeführt. 2 Die Aufgabe ist einen Werktag vor der Prüfung auszugeben. 3 Die Prüfungszeit für die praktische Aufgabe soll 45 Minuten nicht übersteigen.
§ 6
Besonderer Abschluss nach Klasse 1 der zweijährigen Fachschule
Wer die Klasse 1 der zweijährigen Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - oder der zweijährigen Fachschule - Agrarwirtschaft - besucht hat, kann abweichend von § 7 des Ersten Teils nach den Vorschriften über den Abschluss an der einjährigen Fachschule in der jeweils gleichen Fachrichtung die Berechtigung zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung erwerben.
§ 8
Führen von Berufsbezeichnungen
(1) Mit dem erfolgreichen Besuch der jeweiligen Fachschule wird die Berechtigung erworben, eine Berufsbezeichnung entsprechend der Fachrichtung zu führen:
- 1.
„Staatlich geprüfte Technikerin“ oder „Staatlich geprüfter Techniker“,
an den zweijährigen Fachschulen der Fachrichtungen, zu denen in den Nummern 2 bis 9 keine andere Regelung getroffen wird,
- 2.
„Staatlich geprüfte Betriebswirtin“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt“,
an den zweijährigen Fachschulen - Agrarwirtschaft -, - Betriebswirtschaft - sowie - Hotel- und Gaststättengewerbe -,
- 3.
„Staatlich geprüfte Gestalterin“ oder „Staatlich geprüfter Gestalter“,
an der zweijährigen Fachschule - Holzgestaltung -,
- 4.
„Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin“ oder „Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“, an der zweijährigen Fachschule - Hauswirtschaft -,
- 5.
„Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“,
an der zweijährigen Fachschule - Sozialpädagogik -,
- 6.
„Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“,
an der dreijährigen Fachschule - Heilerziehungspflege -,
- 7.
„Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“,
an der Fachschule - Heilpädagogik -,
- 8.
„Staatlich geprüfte Schichtführerin“ oder „Staatlich geprüfter Schichtführer“,
an der einjährigen Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik -,
- 9.
„Staatlich geprüfte Wirtschafterin“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter“,
an der einjährigen Fachschule - Agrarwirtschaft -.
(2) Wer an den zweijährigen Fachschulen - Lebensmitteltechnik - und - Hauswirtschaft - in die Klasse 2 versetzt wurde und die Schule verlässt oder die Abschlussklasse nicht erfolgreich besucht hat und diese nicht wiederholt, erhält die Berechtigung, eine der folgenden Berufsbezeichnungen zu führen:
- 1.
„Staatlich geprüfte Verkaufsleiterin“ oder „Staatlich geprüfter Verkaufsleiter“,
an der Fachschule - Lebensmitteltechnik -,
- 2.
„Staatlich geprüfte Wirtschafterin“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter“,
an der Fachschule - Hauswirtschaft -.
§ 9
Bescheinigung der Fachhochschulreife
Wer mit dem erfolgreichen Besuch der Fachschule die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife erfüllt hat, erhält die Fachhochschulreife im Abschlusszeugnis auch dann bescheinigt, wenn eine Hochschulzugangsberechtigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch den Besuch eines anderen Bildungsganges erworben wurde.
§ 1
Fachrichtungen und Dauer der Ausbildung
(1) Die Fachschule Seefahrt kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Fachschule
- 1.
- Nautischer Schiffsdienst - mit den Bildungsgängen
- a)
Kapitänin oder Kapitän NK mit einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren, für Bewerberinnen und Bewerber, die die Ausbildung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses nach Nummer 2 Buchst. a erfolgreich abgeschlossen haben, mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr,
- b)
Kapitänin oder Kapitän NK 500 mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr,
- c)
Kapitänin oder Kapitän BG mit einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren,
- d)
Kapitänin oder Kapitän BK mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr, für Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 erfüllen, mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr und
- e)
Kapitänin oder Kapitän BKü mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr,
- 2.
- Technischer Schiffsdienst - mit den Bildungsgängen
- a)
Leiterin oder Leiter der Maschinenanlage TLM mit einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren, für Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 9 erfüllen, mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr,
- b)
Schiffsmaschinistin oder Schiffsmaschinist TSM mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr, für Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 11 erfüllen, in verkürzter Form oder als Zusatzangebot in dem Bildungsgang nach Nummer 1 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von 200 Stunden,
- 3.
- Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr, Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen.
(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann das Schuljahr an der Fachschule Seefahrt aus schulorganisatorischen Gründen auch am 1. Februar beginnen.
§ 2
Aufnahmevoraussetzungen
(1) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit der Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren kann aufgenommen werden, wer
- 1.
den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und
- 2.
als berufliche Voraussetzung
- a)
den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand aufweist oder
- b)
stattdessen
- aa)
die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Schiffsbetriebstechnische Assistentin, Schwerpunkt Nautik“ oder „Staatlich geprüfter Schiffsbetriebstechnischer Assistent, Schwerpunkt Nautik“ besitzt,
- bb)
den Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautische Offiziersassistentin oder nautischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt vom 8. Januar 2009 (VkBl. S. 48) von mindestens zwölf Monaten Dauer nachweist und
- cc)
ein Ausbildungsberichtsheft vorlegt, das die Anforderungen des § 30 Abs. 1 Satz 3 der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), geändert durch Artikel 66 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257), erfüllt.
(2) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr kann aufgenommen werden, wer
- 1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und
- 2.
den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b kann aufgenommen werden, wer
- 1.
die Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker erfolgreich abgeschlossen hat und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt oder
- 2.
stattdessen
- a)
den Abschluss einer nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautische Offiziersassistentin oder nautischer Offiziersassistent in der Seeschifffahrt von mindestens zwölf Monaten,
- b)
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf zur Fischwirtin oder zum Fischwirt mit Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine anschließende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst oder
- c)
eine Seefahrtzeit auf Kauffahrteischiffen, ausgenommen Fischereifahrzeuge, von mindestens 36 Monaten im Decksdienst nachweist.
(4) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c kann aufgenommen werden, wer
- 1.
den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und
- 2.
als berufliche Voraussetzung
- a)
eine Seefahrtzeit im Decksdienst von mindestens 24 Monaten auf Fahrzeugen der Hochseefischerei oder
- b)
eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder Matrose oder als Fischwirtin oder Fischwirt mit dem Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei abgeleistet hat oder
- c)
stattdessen
- aa)
die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Schiffsbetriebstechnische Assistentin, Schwerpunkt Fischerei“ oder „Staatlich geprüfter Schiffsbetriebstechnischer Assistent, Schwerpunkt Fischerei“ besitzt,
- bb)
eine Seefahrtzeit im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei von insgesamt zwölf Monaten abgeleistet hat und
- cc)
ein Ausbildungsberichtsheft vorlegt, das die Anforderungen des § 30 Abs. 1 Satz 3 Seeleute-Befähigungsverordnung erfüllt.
(5) In das zweite Schuljahr eines Bildungsganges nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c kann aufgenommen werden, wer das Befähigungszeugnis zum Nautischen Schiffsoffizier BKW besitzt.
(6) In einen Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr oder Buchst. e kann aufgenommen werden, wer
- 1.
eine Berufsausbildung als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder Matrose oder als Fischwirtin oder Fischwirt mit dem Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei erfolgreich abgeschlossen hat, den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt und
- 2.
eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei abgeleistet hat.
(7) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr kann aufgenommen werden, wer
- 1.
das Befähigungszeugnis BKü besitzt und
- 2.
eine Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt im Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei erfolgreich abgeschlossen hat und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.
(8) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren kann aufgenommen werden, wer
- 1.
den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss aufweist und
- 2.
als berufliche Voraussetzung
- a)
die Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker erfolgreich abgeschlossen hat und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt,
- b)
die erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, die mindestens drei Monate lang die Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde nach Anlage 6 der Seeleute-Befähigungsverordnung vermittelt und eine Vertiefung dieser Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde durch eine praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte ermöglicht, den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens zwölf Monaten nachweist oder
- c)
stattdessen
- aa)
die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Schiffsbetriebstechnische Assistentin, Schwerpunkt Schiffsbetriebstechnik“ oder „Staatlich geprüfter Schiffsbetriebstechnischer Assistent, Schwerpunkt Schiffsbetriebstechnik“ besitzt,
- bb)
den Abschluss einer nach Maßgaben der Richtlinien für die Ausbildung von Offiziersassistentinnen oder Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technische Offiziersassistentin oder technischer Offiziersassistent von mindestens achtzehn Monaten, die auch als praktische Ausbildung während der schulischen Berufsausbildung absolviert worden sein kann, und
- cc)
ein Ausbildungsberichtsheft vorlegt, das die Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 3 Seeleute-Befähigungsverordnung erfüllt.
(9) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr kann aufgenommen werden, wer die Ausbildung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a erfolgreich abgeschlossen hat.
(10) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b mit einer Ausbildungszeit von einem Schulhalbjahr kann aufgenommen werden, wer
- 1.
die Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker erfolgreich abgeschlossen hat und den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt oder
- 2.
ein nautisches Befähigungszeugnis nach Teil 2 der Seeleute-Befähigungsverordnung besitzt und eine Ausbildung in der Metallbearbeitung, die mindestens drei Monate lang die Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde nach Anlage 6 der Seeleute-Befähigungsverordnung vermittelt, nachweist oder
- 3.
die erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, die mindestens drei Monate lang die Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde nach Anlage 6 der Seeleute-Befähigungsverordnung vermittelt und eine Vertiefung dieser Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde durch eine praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte ermöglicht, den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechs Monaten nachweist.
(11) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b in verkürzter Form oder als Zusatzangebot in einem Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von 200 Stunden kann aufgenommen werden, wer
- 1.
die Voraussetzungen nach Absatz 10 erfüllt und
- 2.
die Ausbildung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses als Kapitän NK oder als Kapitän BG erfolgreich abgeschlossen hat.
(12) 1 In die Fachschule Seefahrt - Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr, Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen - kann aufgenommen werden, wer einen Bildungsgang an der Fachschule - Nautischer Schiffsdienst - oder der Fachschule - Technischer Schiffsdienst - besucht. 2 Weiterhin kann aufgenommen werden, wer die Berufsfachschule - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat, wenn der Erwerb des Abschlusses weniger als sechs Monate zurückliegt.
(13) Mit Zustimmung der Schulbehörde können auch Bewerberinnen oder Bewerber in die Fachschule aufgenommen werden, deren bisheriger beruflicher und schulischer Bildungsweg eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lässt, wenn Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium oder mit der von diesem damit beauftragten Stelle hergestellt wurde.
(14) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand kann auch durch eine entsprechende Feststellung der notwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule ersetzt werden.
§ 5
Anwesenheit weiterer Personen bei der Abschlussprüfung
1 Abweichend von § 11 Abs. 5 des Ersten Teils ist zu der Abschlussprüfung eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie als Gast einzuladen. 2 Der Gast darf die Prüfungsarbeiten einsehen und in einer kombinierten Prüfung nach § 8 Fragen anregen. 3 Er ist auf Verlangen vor allen Entscheidungen zu hören.
§ 6
Teilnahme an der Abschlussprüfung
Ergänzend zu § 7 Abs. 2 des Ersten Teils werden in der Abschlussprüfung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zur Schiffsmaschinistin TSM oder zum Schiffsmaschinisten TSM auch die Schülerinnen und Schüler geprüft, die im Rahmen eines Bildungsganges nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder c an einem Zusatzangebot zum Erwerb dieses Abschlusses teilgenommen haben.
§ 7
Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung ist durch je eine Klausurarbeit in den folgenden Fächern und mit folgender Bearbeitungszeit abzulegen:
- 1.
in der Fachschule - Nautischer Schiffsdienst -
- a)
in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a in dem Fach
- aa)
Schiffsführung mit fünf Zeitstunden Bearbeitungszeit,
- bb)
Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
- cc)
Ladungsumschlag und Stauung mit vier Zeitstunden Bearbeitungszeit und
- dd)
Gesellschaft und Kommunikation mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
- b)
im Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b in den Fächern
- aa)
Schiffsführung,
- bb)
Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord und
- cc)
Ladungsumschlag und Stauung
mit jeweils zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
- c)
in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c in dem Fach
- aa)
Schiffsführung mit fünf Zeitstunden Bearbeitungszeit,
- bb)
Überwachung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
- cc)
Ladungsumschlag und Stauung mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit und
- dd)
Fischereitechnologie mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
- d)
in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d in den Fächern
- aa)
Schiffsführung sowie Ladung und Stauung mit vier Zeitstunden Bearbeitungszeit,
- bb)
Überwachung des Schiffsbetriebs sowie Fürsorge für Personen an Bord mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit und
- cc)
Fischereitechnologie mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
- e)
in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Buchst. e in den Fächern
- aa)
Schiffsführung sowie Ladung und Stauung,
- bb)
Überwachung des Schiffsbetriebs sowie Fürsorge für Personen an Bord und
- cc)
Fischereitechnologie
mit jeweils zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit
und
- 2.
in der Fachschule - Technischer Schiffsdienst -
- a)
in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a in dem Fach
- aa)
Schiffsbetriebstechnik mit fünf Zeitstunden Bearbeitungszeit,
- bb)
Wartung und Instandsetzung mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
- cc)
Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit und
- dd)
Überwachung des technischen Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit
und
- b)
im Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b mit den Inhalten der Fächer Schiffsbetriebstechnik, Wartung und Instandsetzung sowie Überwachung des technischen Schiffsbetriebes mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit.
§ 8
Kombinierte Prüfung
(1) Abweichend von § 12 Abs. 1 des Ersten Teils ist eine kombinierte Prüfung durchzuführen, die aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil besteht, in der der Prüfling nachweisen soll, dass er die für das angestrebte Befähigungszeugnis notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend dem in § 2 Abs. 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung genannten internationalen Übereinkommen besitzt.
(2) Die Dauer der kombinierten Prüfung soll 30 Minuten betragen.
§ 10
Sonderbestimmungen zur Leistungsbewertung
Abweichend von § 22 Abs. 2 und 3 des Ersten Teils sind die in einem Fach erbrachten Leistungen insgesamt nicht besser als mit der Note „mangelhaft“ zu bewerten, wenn dieses Fach Unterrichtsbestandteile nach dem in § 2 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung genannten internationalen Übereinkommen enthält und hierin nicht mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden.
§ 11
Abschluss
1 Abweichend von § 23 Abs. 2 des Ersten Teils ist ein Bildungsgang nur dann erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. 2 Die Prüfung nach § 6 zum Erwerb des Abschlusses zur Schiffsmaschinistin und zum Schiffsmaschinisten ist nur bestanden, wenn auch die Abschlussprüfung zum Kapitän NK oder zum Kapitän BG bestanden wurde.
§ 12
Wiederholung
(1) Wer einen Bildungsgang nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils das letzte Schulhalbjahr wiederholen und die Prüfung erneut ablegen.
(2) 1 Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass der Unterricht des letzten Schulhalbjahres nicht in allen Fächern und die Abschlussprüfung nicht in vollem Umfang, sondern nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 nur in einzelnen Fächern wiederholt zu werden braucht. 2 Hat ein Prüfling in höchstens zwei Fächern die Endnote „mangelhaft“, jedoch in keinem Fach die Endnote „ungenügend“ erhalten, so kann eine Wiederholungsprüfung lediglich in den mit der Note „mangelhaft“ beurteilten Fächern zugelassen werden. 3 Hat ein Prüfling nur in einem Fach die Endnote „ungenügend“ und in keinem weiteren Fach die Endnote „mangelhaft“ erhalten, so kann eine Wiederholungsprüfung lediglich in dem mit der Note „ungenügend“ beurteilten Fach zugelassen werden.
(3) Wiederholungsprüfungen in einzelnen Fächern sollen möglichst innerhalb regulärer Prüfungstermine stattfinden und müssen spätestens innerhalb von vier Halbjahren nach dem ersten Prüfungstermin abgelegt werden.
§ 13
Berechtigungen
(1) Der erfolgreiche Abschluss eines Bildungsganges wird nur bescheinigt, wenn die fachliche Eignung für den Erwerb des entsprechenden Befähigungszeugnisses nach § 1 erworben wurde und die Befähigung für den Schiffssicherheitsdienst vorliegt.
(2) Mit dem erfolgreichen Abschluss wird in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c und Nr. 2 Buchst. a auch die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Technikerin“ oder „Staatlich geprüfter Techniker“ zu führen.
§ 14
Bescheinigung der Fachhochschulreife
Wer mit dem erfolgreichen Besuch der Fachschule die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife erfüllt hat, erhält die Fachhochschulreife im Abschlusszeugnis auch dann bescheinigt, wenn eine Hochschulzugangsberechtigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch den Besuch eines anderen Bildungsganges erworben wurde.
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