§ 4
Versetzung
1In die Klasse 12 der Fachoberschule kann nur versetzt werden, wer die schulischen Voraussetzungen nach § 5 des Ersten Teils erfüllt und zusätzlich durch eine Bescheinigung der Praktikumseinrichtung nachweist, dass er das Praktikum nach § 2 Abs. 1 ordnungsgemäß abgeleistet hat. 2In dem Ergänzungsbildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife findet eine Versetzung nicht statt.
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