§ 1
Fachrichtungen
(1) Die Fachoberschule kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Fachoberschule
- 1.
- Wirtschaft und Verwaltung -,
- 2.
- Technik -,
- 3.
- Gesundheit und Soziales -,
- 4.
- Gestaltung -,
- 5.
- Ernährung und Hauswirtschaft - sowie
- 6.
- Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie -.
(2) In der Fachoberschule - Wirtschaft und Verwaltung - ist mindestens einer der Schwerpunkte
- 1.
Wirtschaft,
- 2.
Verwaltung und Rechtspflege und
- 3.
Informatik
zu bilden.
(3) In der Fachoberschule - Technik - ist mindestens einer der Schwerpunkte
- 1.
Bautechnik,
- 2.
Informationstechnik,
- 3.
Mechatronik,
- 4.
ein schulspezifischer Schwerpunkt zu bilden.
(4) In der Fachoberschule - Gesundheit und Soziales - ist mindestens einer der Schwerpunkte
- 1.
Gesundheit-Pflege und
- 2.
Sozialpädagogik
zu bilden.
(5) 1Zum Erwerb der Fachhochschulreife kann ein Ergänzungsbildungsgang ergänzend zu
- 1.
einer berufsqualifizierenden Berufsfachschule, die den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss voraussetzt,
- 2.
einer bundesrechtlich geregelten Ausbildung in einem anderen als ärztlichen Heilberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und
- 3.
einer Berufsschule für einen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mindestens drei Jahren
angeboten werden. 2Mit dem Ergänzungsbildungsgang und dem Bildungsgang nach Satz 1 müssen die zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001 (Nds. MBl. S. 610) eingehalten werden.
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