§ 3
Abschlussprüfung in der einjährigen Berufsfachschule
(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der einjährigen Berufsfachschule aus einer Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten; die Themenstellung ist dem berufsbezogenen Lernbereich - Theorie zu entnehmen.
(2) Die praktische Prüfung in der einjährigen Berufsfachschule besteht aus einer praktischen Aufgabe aus dem berufsbezogenen Lernbereich - Praxis.
(3) Die Inhalte der schriftlichen und praktischen Prüfung orientieren sich an den Kompetenzen, die im ersten Ausbildungsjahr der Ausbildungsberufe, die der Fachrichtung und dem Schwerpunkt zugeordnet sind, zu erwerben sind.
(4) 1Die §§ 8 bis 13 und 17 bis 21 des Ersten Teils finden keine Anwendung. 2Soweit nach den Vorschriften des Ersten Teils eine Entscheidung des Prüfungsausschusses oder des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses vorgesehen ist, treffen diese Entscheidung die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in dem jeweiligen Unterricht planmäßig unterrichtet haben.
(5) 1Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in dem jeweiligen Unterricht planmäßig unterrichtet haben, wählen die Prüfungsaufgabe aus und bewerten die Leistung. 2Über die Benotung der Leistungen in den Lernbereichen entscheiden abweichend von § 23 Abs. 4 Satz 2 des Ersten Teils die Lehrkräfte, die den Unterricht in dem jeweiligen Lernbereich planmäßig erteilt haben.
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