§ 35
(1) 1Das Verlangen nach Entlassung aus dem Amt (§ 48 BNotO) ist bei dem Oberlandesgericht einzureichen und dem Landgericht nachrichtlich zu übermitteln. 2Das Oberlandesgericht spricht die Entlassung aus.
(2) 1Der Antrag auf Genehmigung der vorübergehenden Amtsniederlegung gemäß §§ 48 b, 48 c BNotO ist über das Landgericht an das Oberlandesgericht zu richten. 2Das Oberlandesgericht entscheidet über die Genehmigung.
(3) Von dem Erlöschen eines Notaramtes sind das Landgericht, die Notarkammer und die Rechtsanwaltskammer zu unterrichten.
(4) Bei Erlöschen eines Notaramtes wird den in langjähriger Tätigkeit bewährten Notarinnen und Notaren Dank und Anerkennung für ihre Mitarbeit in der Rechtspflege ausgesprochen.