§ 46
1Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und § 67 Abs. 2 Satz 2 BNotO wird die "Niedersächsische Rechtspflege" als Blatt für die Veröffentlichung von Satzungsbestimmungen der Notarkammern bezeichnet. 2Den Notarkammern bleiben zusätzliche Veröffentlichungen in ihren Mitteilungsblättern unbenommen.