die Nebentätigkeit allein oder zusammen mit anderen Nebentätigkeiten die Arbeitskraft der Notarin oder des Notars so in Anspruch nimmt, dass nicht die erforderliche Zeit für die Ausübung des Amtes verbleibt,
die Vergütung der Höhe nach zu beanstanden ist,
zu befürchten ist, dass die Nebentätigkeit zu einer Werbung für die Amtstätigkeit der Notarin oder des Notars führt,