§ 30
Das Oberlandesgericht teilt dem Justizministerium bis zum 1. Februar d. J. für seinen Geschäftsbereich den Bestand an Notarinnen und Notaren (Gesamtsumme/davon Notarinnen) per 31. 12. des Vorjahres, aufgeschlüsselt nach Amts- und Landgerichtsbezirken mit.