§ 6
(1) 1Bei der Berechnung der Gebühren nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. 2Bei auswärtigen Arbeiten ist die Zeit für An- und Abreise als Arbeitszeit zu rechnen. 3Hiervon abweichend sind im Stundensatz für die staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung die Zeiten für An- und Abreise sowie die Reisekosten bereits berücksichtigt.
(2) 1Je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand sind für Beamtinnen und Beamte und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beträge nach § 4 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm) und für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik die Beträge nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 KOVerm maßgeblich. 2In den Beträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(3) Für Beratungen und Auskünfte nach Nummer 5.6 des Gebührenverzeichnisses sowie für den Zuschlag nach § 5 bemisst sich die Gebühr abweichend von Absatz 2 je angefangene Viertelstunde Zeitaufwand nach § 1 Abs. 4 Satz 5 Nrn. 2 bis 4 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO).
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