§ 39
Sonderregelung für Schiffe im hoheitlichen Einsatz
(1) Die §§ 35 bis 38 gelten nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Lotsenschiffe und andere Schiffe, die zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Einsatz sind.
(2) 1 Die Hafenauffangeinrichtungen stehen den Schiffen nach Absatz 1 zur Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie für die Entladung von Materialien, die diese Schiffe auf See aufgenommen haben, gegen Entgelt zur Verfügung. 2 Für die Entladung von Kleinmengen der auf See aufgenommenen Materialien nach Satz 1 in die Hafenauffangeinrichtungen darf ein Entgelt nicht verlangt werden.
Fußnoten
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