§ 4
Abfallbilanz
(1) 1 Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen für jedes Jahr bis zum 1. April des folgenden Jahres eine Bilanz über Art, Herkunft und Menge der Abfälle, die in ihrem Gebiet angefallen sind und ihnen überlassen wurden, sowie über deren Verwertung, insbesondere de Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, oder deren Beseitigung (Abfallbilanz). 2 Ist eine technisch mögliche Verwertung von getrennt überlassenen Abfällen unterblieben, so ist dies in der Abfallbilanz zu begründen; dies gilt nicht für Abfälle nach § 7.
(2) 1 Die Abfallbilanz ist öffentlich bekannt zu machen und der obersten Abfallbehörde sowie der Landesstatistikbehörde mitzuteilen. 2 Die Landesstatistikbehörde erstellt die Abfallbilanz für Siedlungsabfälle.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=AbFG+ND+%C2%A7+4&psml=bsvorisprod.psml&max=true