Niedersächsisches Gesetz
über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen
und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
(NÖbVIngG)
Vom 16. Dezember 1993
§ 17 Überleitungsvorschrift
Die nach bisherigem Recht bestellten und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten als nach § 1 dieses Gesetzes bestellt.
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