§ 13
Abwicklung des Amtes
(1) Zur Abwicklung des Amtes kann die Aufsichtsbehörde eine Person nach den Vorschriften des § 9 Abs. 2 bestellen.
(2) Eine nach Absatz 1 bestellte Person ist auf eigene Rechnung tätig. Sie ist befugt, sämtliche Kostenforderungen geltend zu machen. Ihr stehen jedoch nur die Kostenforderungen zu, die nach Übernahme der Amtsführung fällig werden. Sie muß sich vorher gezahlte Vorschüsse anrechnen lassen.
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