§ 10
Erlöschen des Amtes
(1) Das Amt der nach § 1 Bestellten erlischt durch
- 1.
Tod,
- 2.
Entlassung auf Antrag,
- 3.
Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung; § 24
des Beamtenstatusgesetzes und § 33
des Niedersächsischen Beamtengesetzes gelten entsprechend,
- 4.
Amtsenthebung,
- 5.
Entfernung aus dem Amt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3),
- 6.
Übernahme eines besoldeten Amtes oder
- 7.
Übernahme eines Amtes mit Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens in einem anderen Land.
(2) Die Entlassung auf Antrag ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch zur ordnungsgemäßen Erledigung vorhandener Aufträge längstens für drei Monate hinausgeschoben werden.
(3) Nach § 1 Bestellte, die nach Erreichen des 62. Lebensjahres auf Antrag aus ihrem Amt entlassen werden, dürfen die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterführen. In anderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde das Weiterführen der Amtsbezeichnung nach Satz 1 gestatten.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=%C3%96bVIngG+ND+%C2%A7+10&psml=bsvorisprod.psml&max=true