§ 2
Befugnis
(1) Nach § 1 Bestellte sind befugt,
- 1.
nach dem Niedersächsischen Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG)
- a)
Angaben zu Liegenschaften zu erfassen,
- b)
Grenzfeststellungen und Abmarkungen vorzunehmen sowie Grenzfeststellungsverträge abzuschließen,
- c)
Einsicht in das Liegenschaftskataster zu gewähren und Auskünfte daraus zu erteilen sowie Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters an Betroffene oder Dritte abzugeben, wenn gewährleistet ist, dass die Angaben im Zeitpunkt der Bereitstellung denen des Nachweises nach § 1
Abs. 1
NVermG entsprechen,
- 2.
Bescheinigungen zu Sachverhalten zum Grund und Boden im Zusammenhang mit Angaben des amtlichen Vermessungswesens abzugeben,
- 3.
Anträge von Grundstückseigentümern auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen; das Beurkundungsgesetz gilt entsprechend.
(2) Nach § 1 Bestellte können daneben andere Aufgaben wahrnehmen, soweit ihre amtliche Tätigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Insoweit unterliegen sie nicht diesem Gesetz.
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