§ 16
Überprüfung der Erlaubnis und nachträgliche Bestimmungen
(1) 1Die nach § 15 getroffenen Bestimmungen sind regelmäßig zu überprüfen. 2Genügen sie den Erfordernissen des § 15 Abs. 1 nicht mehr, so sind nachträgliche Bestimmungen zu treffen. 3Diese sind insbesondere dann erforderlich, wenn die Überprüfung ergibt, dass
- 1.
die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Höchstwerte, gleichwertigen Parameter oder technischen Maßnahmen für den Schutz der Gewässer nicht ausreichend sind,
- 2.
wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der ins Wasser eingeleiteten Stoffe ermöglichen, ohne unverhältnismäßige Kosten zu verursachen,
- 3.
andere Techniken angewandt werden müssen, um die Sicherheit der eingesetzten Verfahren zu gewährleisten oder
- 4.
durch Rechtsvorschriften neue Anforderungen gestellt werden.
(2) Die §§ 9 und 12 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
Fußnoten
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