§ 118
Bewirtschaftungsplan
(zu § 83 WHG)
1Für die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein erstellen die Wasserbehörden im Einvernehmen mit denjenigen Behörden, deren Geschäftsbereiche berührt sind, jeweils einen Beitrag für einen Bewirtschaftungsplan für die jeweilige Flussgebietseinheit. 2§ 117 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Fußnoten
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