§ 105
Zuständigkeit der Bergbehörde
Soweit Anlagen im Sinne des § 62 Abs. 1 WHG im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden, ist für Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 2 Nr. 3 WHG sowie nach § 101 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 dieses Gesetzes die Bergbehörde zuständig.
Fußnoten
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