Aufgrund
des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 sowie des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 254), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und
des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1, des § 4 Abs. 2 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, NVwKostG im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
wird verordnet:
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