§ 5
Aufgaben nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Anordnung von Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772).
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