§ 13
Aufgaben nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb
von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken
für den spurgeführten Verkehr
Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Verordnung nach § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr vom 29. Januar 1976 (BGBl. I S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 301 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).
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