§ 4
Aufstiegsprüfung
(1) Im Anschluss an den Aufstiegslehrgang ist vor einem Prüfungsausschuss die Aufstiegsprüfung abzulegen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht.
(2) 1 In der Aufstiegsprüfung ist festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Steuerverwaltung befähigt ist. 2 § 33 Abs. 4
StBAPO ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1 Für den Prüfungsausschuss, die Durchführung der Aufstiegsprüfung, Ordnungsverstöße, Säumnis, Verhinderung und Rücktritt sind die §§ 34 bis 37
StBAPO entsprechend anzuwenden. 2 Die Prüfungsleistungen werden mit einer Note und einer Punktzahl bewertet; § 6 Abs. 1 und 2 Halbsatz 1
StBAPO ist entsprechend anzuwenden. 3 Durchschnittspunktzahl ist das arithmetische Mittel der Einzelpunktzahlen, berechnet auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung.
(4) 1 Im schriftlichen Teil der Aufstiegsprüfung ist in den Prüfungsgebieten
- 1.
Abgabenrecht,
- 2.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
- 3.
Umsatzsteuer,
- 4.
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung und
- 5.
Besteuerung der Gesellschaften
je eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 2 Die Aufgaben können sich auf andere Gebiete, die im Aufstiegslehrgang behandelt wurden, und auf Fragen der Datenverarbeitung erstrecken. 3 Die Bearbeitungszeit beträgt je Aufsichtsarbeit fünf Zeitstunden. 4 § 38 Abs. 2 und 3 und die §§ 39 und 40
StBAPO sind entsprechend anzuwenden.
(5) 1 Zum mündlichen Teil der Aufstiegsprüfung lässt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu, wer
- 1.
in mindestens drei Aufsichtsarbeiten mindestens die Note ausreichend,
- 2.
in den Aufsichtsarbeiten mindestens die Durchschnittspunktzahl fünf und
- 3.
die Zulassungspunktzahl von mindestens 170 Punkten
erreicht hat. 2 Die Zulassungspunktzahl ist die Summe aus
- 1.
dem Fünffachen der Punktzahl für die berufspraktische Tätigkeit,
- 2.
dem Siebenfachen der Durchschnittspunktzahl für Teil 1 des Aufstiegslehrgangs,
- 3.
dem Achtfachen der Durchschnittspunktzahl für Teil 2 des Aufstiegslehrgangs und
- 4.
dem Vierzehnfachen der Durchschnittspunktzahl für die Aufsichtsarbeiten im schriftlichen Teil der Aufstiegsprüfung.
3 Wer nicht zugelassen wird, hat die Aufstiegsprüfung nicht bestanden. 4 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten die Entscheidung über die Zulassung unter Mitteilung der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten bekannt.
(6) 1 Für den mündlichen Teil der Aufstiegsprüfung werden Prüfungsgruppen mit höchstens fünf, ausnahmsweise sechs zu prüfenden Beamtinnen oder Beamten gebildet. 2 Die Prüfungszeit beträgt je zu prüfender Beamtin und zu prüfendem Beamten etwa 60 Minuten. 3 Prüfungsfächer sind die Lehrgangsfächer nach Nummer 2 Buchst. a bis e der Anlage; die Lehrgangsfächer nach Nummer 2 Buchst. f und g sowie Nummer 1 Buchst. h der Anlage können einbezogen werden. 4 Je Prüfungsfach wird ein Prüfungsgespräch geführt. 5 Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen in jedem Prüfungsgespräch. 6 § 44 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4
StBAPO ist entsprechend anzuwenden.
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