§ 83
Wahlen und Geschäftsordnung
(1) 1Die Mitglieder der Gemeinde- und Kreisschülerräte werden für zwei Schuljahre gewählt. 2§ 75 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 3Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Wahlverfahren durch Verordnung zu regeln.
(2) Die Gemeinde- und Kreisschülerräte geben sich eine Geschäftsordnung.
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