Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -) in der Fassung vom 26. Mai 2004
§ 11 Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen
Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung das Nähere über
1.
das Antrags- und das Abrechnungsverfahren bei einer Förderung nach den §§ 9 und 10 sowie die Dauer der Förderung,
2.
den Mindestbetrag für Anlagegüter nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b,
3.
die Betriebsnotwendigkeit von Investitionsaufwendungen nach § 8 Abs. 1,
4.
Art, Höhe und Laufzeit der den Folgeaufwendungen nach § 8 Abs. 2 zuzurechnenden Aufwendungen,
5.
die Höchstbeträge für Aufwendungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2,
6.
die Höhe der Pauschale nach § 9.
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