§ 35
Übergangsvorschriften für den Fünften Teil
(1) Nach dem Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetz vor dem 1. Januar 2019 erteilte oder weitergeltende Erlaubnisse zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung gelten als Anerkennungen nach § 27 Abs. 2 weiter.
(2) 1Nach dem Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetz vor dem 1. Januar 2019 erteilte oder weitergeltende staatliche Anerkennungen von Weiterbildungsstätten gelten als Zulassungen nach § 29 weiter. 2Sie sind zu widerrufen, wenn Weiterbildungen durchgeführt werden, ohne dass die nach § 29 Abs. 2 in der Weiterbildungsordnung geregelten Anforderungen erfüllt werden.
(3) 1Wird eine Weiterbildung vor dem 1. Januar 2019 an einer nach § 3 des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes anerkannten Weiterbildungsstätte begonnen, so kann sie nach den vor dem 1. Januar 2019 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden. 2Wird sie mit einer staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen, so gilt dies als abgeschlossene Weiterbildung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=PflKG+ND+%C2%A7+35&psml=bsvorisprod.psml&max=true