§ 13
Planung
(1) 1Die örtlichen Träger stellen das vorhandene Angebot an Plätzen in Krippen, Kindergärten, Horten sowie in Kleinen Kindertagesstätten und den entsprechenden Bedarf an Plätzen in diesen Einrichtungen für die nächsten sechs Jahre fest. 2Die Bedarfszahlen sind jährlich fortzuschreiben. 3Bei der Feststellung des Bedarfs ist eine möglichst ortsnahe Versorgung anzustreben.
(2) 1Der Bedarf ist für jede Gemeinde und, soweit sie aus mehreren geschlossenen Ortslagen besteht, auch für diese auszuweisen. 2Der Bedarf an Ganztagsplätzen, an Plätzen mit einer Betreuungszeit von mindestens sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche und an Plätzen für eine gemeinsame Erziehung von Kindern mit Behinderungen und Kindern ohne Behinderungen ist gesondert festzustellen.
(3) 1Bei der Feststellung der Bedarfszahlen wirken die Gemeinden, die nicht örtlicher Träger sind, mit; der Entwurf ist mit ihnen zu erörtern. 2Den freien Trägern, die Angebote im Sinne des Absatzes 1 unterhalten oder planen, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die Bedarfszahlen sind dem für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium zur Kenntnis zu geben.
(5) Bei der Planung der Ausgestaltung des Angebots sind die Träger der freien Jugendhilfe zu beteiligen; die verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(6) Plant der freie Träger einer Kindertagesstätte die Schließung einer Kindertagesstätte, die Änderung der Platzzahl oder die Änderung des Angebots für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Altersgruppen, so hat er den örtlichen Träger und die Gemeinde, wenn sie die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt, hierüber unverzüglich zu unterrichten und mit diesen die Sicherstellung der weiteren Betreuung der betroffenen Kinder zu erörtern.
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