§ 14
Alarm- und Einsatzplan, Notfallplan
1Jedes Krankenhaus hat für die Bewältigung eines Notfalls mit einer Vielzahl von Verletzten und Erkrankten einen Alarm- und Einsatzplan aufzustellen und fortzuschreiben. 2Der Plan muss Maßnahmen zur Ausweitung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten vorsehen. 3Die für den Einzugsbereich des Krankenhauses zuständigen Katastrophenschutzbehörden und die benachbarten Krankenhäuser sind über die Alarm- und Einsatzpläne zu unterrichten. 4Außerdem muss jedes Krankenhaus einen Notfallplan für Schadensereignisse innerhalb des Krankenhauses haben. 5Die Krankenhäuser sollen regelmäßig interne Übungen durchführen und an Übungen der Katastrophenschutzbehörde teilnehmen.
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