§ 12
Trägerwechsel
(1) 1Wechselt der Träger eines geförderten Krankenhauses, so scheidet es mit dem Wechsel aus dem Krankenhausplan aus. 2Wird das Krankenhaus auf Antrag des neuen Trägers in den Krankenhausplan aufgenommen, so gehen die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz und aus den auf seiner Grundlage erlassenen Bescheiden auf den neuen Träger über.
(2) Der bisherige Krankenhausträger ist verpflichtet, noch nicht verwendete Fördermittel dem neuen Krankenhausträger zu überlassen.
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