§ 11
Widerruf von Förderbescheiden
1Ein Förderbescheid ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan ausscheidet. 2Der Förderbescheid kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, soweit im Zeitpunkt des Ausscheidens
- 1.
der bewilligte Betrag noch nicht zweckentsprechend verwendet wurde oder
- 2.
die regelmäßige Nutzungsdauer der geförderten Anlagegüter noch nicht abgelaufen ist.
3Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit dem Fachministerium aus dem Krankenhausplan ausscheidet. 4Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
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