§ 1
Errichtung und Unterhaltung von Krankenhäusern, Anwendungsbereich
(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die Krankenhausversorgung der Bevölkerung als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Maßgabe des Krankenhausplans und des § 2 dieses Gesetzes sicherzustellen. 2Sie haben eigene Krankenhäuser zu errichten und zu unterhalten, soweit die Krankenhausversorgung nicht durch andere Träger gewährleistet wird.
(2) Krankenhäuser im Sinne der folgenden Vorschriften sind die Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), mit Ausnahme der in § 3 Satz 1 KHG genannten Einrichtungen und der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V).
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