§ 14
Jagdbezirke bei Gemeindezusammenschlüssen
1
Bei einem Zusammenschluss von Gemeinden oder einer Angliederung einer Gemeinde an eine andere bleiben die gemeinschaftlichen Jagdbezirke wie nach einer Teilungsverfügung bestehen. 2
Sprechen sich die beteiligten Jagdgenossenschaften mit der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannten Mehrheit für die Zusammenlegung gemeinschaftlicher Jagdbezirke aus, so hat die Jagdbehörde eine solche Zusammenlegung zu verfügen.
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