§ 45
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
- 1.
eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 führt oder anderweitig verwendet oder
- 2.
eine ähnliche Bezeichnung nach § 1 Abs. 3 verwendet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer es als vertretungsberechtigtes Organ einer Gesellschaft zulässt, dass die Gesellschaft unbefugt
- 1.
eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 führt oder anderweitig verwendet oder
- 2.
eine ähnliche Bezeichnung nach § 1 Abs. 3 verwendet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.
Fußnoten
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