§ 34
Organe
(1) Organe der Ingenieurkammer sind
- 1.
die Vertreterversammlung,
- 2.
der Vorstand,
- 3.
der Eintragungsausschuss und
- 4.
der Verwaltungsrat (§ 32 Abs. 4 Satz 1).
(2) Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme des Vorsitzenden Mitglieds des Eintragungsausschusses ehrenamtlich tätig.
Fußnoten
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