§ 2
Berufsaufgabe
(1) 1Berufsaufgabe der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Personen ist es, Leistungen auf technischen, technisch-naturwissenschaftlichen und technisch-wirtschaftlichen Gebieten zu erbringen. 2Die in Satz 1 genannte Berufsaufgabe kann wahrgenommen werden insbesondere durch
- 1.
Forschung und Entwicklung,
- 2.
Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung technischer Vorhaben,
- 3.
Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung,
- 4.
Überwachung der Ausführung technischer Vorhaben,
- 5.
Beratung in Angelegenheiten, die in den Nummern 2 bis 4 genannt sind, sowie
- 6.
Erstellung von Gutachten.
(2) Die Wahrnehmung der Berufsaufgabe ist gekennzeichnet durch eine geistig-schöpferische Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung.
Fußnoten
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