§ 19
Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser
(1) In die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser wird auf Antrag eingetragen, wer aufgrund eines Studiums des Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen darf und nach dem Studium mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.
(2) Die Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(3) Für das Eintragungsverfahren gelten § 9 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 3 Satz 4 entsprechend.
(4) Die in der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser eingetragenen Personen haben sich auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts beruflich fortzubilden.
Fußnoten
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