§ 11
Abgabe auf Erdöl
(1) 1Die Förderabgabe auf Erdöl, das aus den Lagerstätten Bramberge, Emlichheim, Georgsdorf und Rühlermoor Valendis gefördert wird, beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 18 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. 2Auf Erdöl, das nicht aus den in Satz 1 genannten Lagerstätten gefördert wird, wird im Jahr 2020 keine Förderabgabe erhoben. 3Für jedes weitere Jahr gelten die Sätze 1 und 2 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.
(2) Die Förderabgabe auf Erdöl, das durch Tertiärverfahren zusätzlich gefördert wird, beträgt bis zum 31. Dezember 2020 50 vom Hundert der sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Abgabe.
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
auflässige Lagerstätten:
Horizonte mit förderfähigen Schichten oder abgegrenzte Teile davon, aus denen die Förderung eingestellt worden ist,
- 2.
Tertiärverfahren:
Verfahren zur Verbesserung des Entölungsgrades von Lagerstätten, bei denen die physikalischen oder chemischen Eigenschaften des Erdöls oder des Wassers in den Lagerstätten verändert und die Mobilitätsverhältnisse in der Lagerstätte durch Verringerung der Viskosität des Erdöls, durch Erhöhung der Viskosität des Wassers oder durch Veränderung der Grenzflächenspannung zwischen Erdöl und Wasser oder Erdöl und Gestein verbessert werden.
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